Leitsatz (amtlich)

Der § 2 Abs. 2, S. 4 BetrAVG unterfallende Teil einer betrieblichen Altersversorgung (Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung) ist unpfändbar.

 

Normenkette

ZPO § 851; BetrAVG § 2

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 23 O 6/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Köln vom 7.11.2001 (23 O 6/01) wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage jedenfalls unbegründet ist.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beklagte aufgrund der ausgebrachten Pfändung bei Fälligkeit Leistungen aus den streitigen Versicherungsverhältnissen an ihn erbringt, soweit die Ansprüche auf Leistungen des Arbeitgebers des Schuldners N. beruhen.

Ob die entsprechende Feststellungsklage bereits unzulässig ist, wie die Kammer angenommen hat, lässt der Senat offen. Feststellungsklage kann nach § 256 Abs. 1 ZPO erhoben werden, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll. Das ist hier der Fall. Begehrt wird die Klärung der Wirksamkeit einer bestimmten Pfändungs- und Überweisungsverfügung und einer etwa daraus resultierenden zukünftigen Zahlungspflicht. Es geht also um konkrete Rechte und Pflichten aus einem konkreten Rechtsverhältnissen, nicht um bloß abstrakte Rechtsfragen. Es geht auch nicht um die Klärung eines künftigen Rechtsverhältnisses, denn die Pfändungs- und Einziehungsverfügung, deren Wirkungen festgestellt werden sollen, ist bereits ausgebracht, und die Forderungen, die Gegenstand der Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind, sind bereits entstanden. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der Kläger im Hinblick darauf, dass die Forderungen erst zum 1.10.2002 fällig werden, ein Interesse an alsbaldiger Feststellung hat, und ob er im Hinblick auf den grundsätzlichen Vorrang der Leistungsklage nicht darauf zu verweisen ist, dass er zu gegebener Zeit auf Zahlung klagen kann. Dagegen spricht, dass nach ganz herrschender Auffassung die Feststellungsklage gleichwohl zugelassen wird, wo erwartet werden kann, dass sich der Beklagte einem Feststellungsurteil beugen werde (BGH v. 9.6.1983 – III ZR 74/82, MDR 1984, 28 = NJW 1984, 1118 f.; v. 30.5.1995 – XI ZR 78/94, MDR 1995, 1024 = NJW 1995, 2219; weitere Nachweise bei Zöller/Greger, § 256 Rz. 8). Ob dies bei einem Versicherungsunternehmen, wie hier, generell angenommen werden kann, ist zwar umstritten (dafür etwa OLG Braunschweig v. 14.10.1993 – 1 U 16/93, NJW-RR 1994, 1447; dagegen etwa OLG Düsseldorf v. 16.8.1994 – 4 U 151/93, OLGReport Düsseldorf 1995, 3 = VersR 1995, 1301). Im konkreten Fall allerdings hat die Beklagte derart unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie sich einem Urteil, das die zwischen den Parteien streitigen Rechtsfragen klärt, fügen werde (sie hat sogar die Hinterlegung zugunsten des Klägers angekündigt), dass der Senat kaum Bedenken hätte, ein Feststellungsinteresse zu bejahen. Allerdings bedarf es einer abschließenden Entscheidung nicht, denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und insgesamt ganz überwiegender Auffassung muss (und soll) es nicht zu einem klageabweisenden Prozessurteil kommen, wenn die Klage bereits in der Sache abweisungsreif ist (BGHZ 12, 316; NJW 1978, 2031; OLG Köln OLGReport Köln 1995, 62; Zöller/Greger, § 256 Rz. 7 m.w.N.). Das ist hier der Fall.

Die auf Arbeitgeberleistungen beruhenden Ansprüche des Schuldners N. gegen die Beklagte sind nach § 851 ZPO unpfändbar, so dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Klägers vom 17.12.1997 wirkungslos ist. Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. Eine Forderung, die nicht abgetreten werden darf, kann auch nicht gepfändet werden. Dass es sich bei den Lebensversicherungen, die Gegenstand der Pfändung sind, um Direktversicherungen handelt, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung begründet wurden, ist zwischen den Parteien unstreitig. Damit unterfallen sie, wie der Kläger ebenfalls nicht in Abrede stellt, den Vorschriften des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung. Nach § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG darf der ausgeschiedene Arbeitnehmer (hier der Schuldner N.) die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag i.H.d. durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. Das darin geregelte Abtretungsverbot durch den Arbeitnehmer gilt ausnahmslos und uneingeschränkt. Nach der – soweit dem Senat ersichtlich – praktisch einhelligen Auffassung in Rspr. und Schrifttum zieht dieses Abtretungsverbot nach § 851 Abs. 1 ZPO ein Pfändungsverbot nach sich (OLG Hamm v. 11.9.1997 – 6 U 72/97, VersR 1998, 1498; Blomeyer/Otto, BetrAVG, § 2 Rz. 260; Heubeck/Höhne, BetrRG, Bd. 1, § 2 Rz. 270). Dem schließt sich auch der Senat an. Die Entscheidung des Gesetzgebers ist eindeutig und unmissverständlich. Zweck der Regelung ist es, die Versilberung der Versorgungsanwa...

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