Rz. 281

Mit Wirksamkeit zum 29.7.1994 wurde die Regelung in § 8 Abs. 5 VVG a.F. eingefügt, die dem Versicherungsnehmer bei einem Lebensversicherungsvertrag das Recht einräumt, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Abschluss vom Vertrag zurückzutreten. Mit Wirksamkeit zum 8.12.2004 wurde die Rücktrittsfrist in der Lebensversicherung von 14 auf 30 Tage verlängert.[387] Dieses Rücktrittsrecht galt nur dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. übergeben hat (sog. Antragsmodell). Mit Urt. v. 17.12.2014[388] hat der BGH entschieden, dass dem Versicherungsnehmer im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Rücktrittsbelehrung ein zeitlich unbegrenztes Rücktrittsrecht zusteht. Die in § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. getroffene Regelung, nach welcher das Rücktrittsrecht auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, sei richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Regelung auf Lebensversicherungsverträge keine Anwendung findet. Eine ordnungsgemäße Rücktrittsbelehrung setzt nach der Rechtsprechung des BGH eine Belehrung voraus, die inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht des Verbrauchers eindeutig ist.[389] Dies erfordere eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trage und darauf angelegt sei, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln.

[387] BGBl I 2004, S. 3106.
[388] BGH v. 17.12.2014 – IV ZR 260/11, VersR 2015, 224, 225 = NJW 2015, 1023, 1024.
[389] BGH v. 28.9.2016 – IV ZR 41/14, VersR 2016, 1483, 1484.

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