Rz. 56

§ 2 Abs. 1 VVG-InfoV verpflichtet den Versicherer bei der Lebensversicherung, dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:

Angaben zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten,
Angaben zur Höhe möglicher sonstiger Kosten,
Angaben über die für die Überschussermittlung und -beteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe,
Angabe der in Betracht kommenden Rückkaufswerte,
Angabe des Mindestversicherungsbetrags für die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung bzw. prämienreduzierte Versicherung sowie über die Leistungen aus der prämienfreien bzw. prämienreduzierten Versicherung,
Angabe, in welchem Umfang Rückkaufswert und prämienfreie bzw. prämienreduzierte Versicherungsleistungen garantiert sind,
Angabe über die Art der zugrunde liegenden Fonds und die darin enthaltenen Vermögenswerte (bei der fondsgebundenen Versicherung),
allgemeine Angaben über die für die Versicherungsart geltenden Steuerregelungen,
die Minderung der Wertentwicklung durch Kosten in Prozentpunkten (Effektivkosten) bis zum Beginn der Auszahlungsphase (bei Lebensversicherungen, die Versicherungsschutz für ein Risiko bieten, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist).

Die Mitteilung der aufgeführten Informationen muss rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung durch den Versicherungsnehmer erfolgen.

 

Rz. 57

Die VVG-InfoV gibt zunächst keine feste Reihenfolge für die Informationen i.S.d. § 2 Abs. 1 VVG-InfoV und keine vorgegebene Stelle vor, an der die Informationen i.S.d. § 2 Abs. 1 VVG-InfoV im Rahmen der Vertragsunterlagen abgedruckt werden müssen.[35] Die Informationen nach § 2 Abs. 1 VVG-InfoV müssen damit nicht als zusammenhängender Block in die Vertragsunterlagen übernommen werden, sondern können an verschiedenen Stellen in den Vertragsunterlagen stehen.[36] Da die Angabe der Abschluss- und Vertriebskosten (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 VVG-InfoV) und die Angabe der sonstigen Kosten (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 VVG-InfoV) für die Lebensversicherung zwingend im Produktinformationsblatt zu erfolgen hat, dürfte es sich insoweit für den Versicherer anbieten, die diesbezüglich bestehende Informationspflicht nach § 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 VVG-InfoV lediglich im Rahmen der Angaben des Produktinformationsblatts zu erfüllen, um hierdurch Wiederholungen in den Vertragsbestimmungen zu vermeiden.

 

Rz. 58

In die Prämie einkalkulierte Kosten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VVG-InfoV sind zunächst die Abschluss- und Vertriebskosten. Anzugeben ist hier ausschließlich die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten, nicht hingegen die Höhe der gewährten Provision bzw. die Höhe der gewährten Courtage.[37] Ein Ausweis der in die Prämie einkalkulierten Kosten ist bei allen Arten der Lebensversicherung vorgeschrieben. Teilweise wird zwar vertreten, dass bei der Risikolebensversicherung ausschließlich mit garantierten Leistungen keine Kosten ausgewiesen werden müssen.[38] Vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlauts des § 2 Abs. 1 VVG-InfoV überzeugt diese Auffassung nicht.[39]

 

Rz. 59

Gemäß § 2 Abs. 2 VVG-InfoV müssen die Kostenangaben, die Angaben über die Höhe der Rückkaufswerte und die Leistungen bei Prämienfreistellung bzw. Prämienreduzierung "in Euro" erfolgen. Bei der Angabe, in welchem Umfang Rückkaufswert und prämienfreie bzw. prämienreduzierte Versicherung garantiert sind, muss die Angabe des Ausmaßes der Garantie ebenfalls in Euro erfolgen (§ 2 Abs. 2 S. 2 VVG-InfoV).

 

Rz. 60

Die einmaligen Abschlusskosten sind grundsätzlich als einheitlicher Betrag auszuweisen.[40] Bei Abschlusskosten für Prämienerhöhungen ist zu differenzieren: Über die Höhe der Abschlusskosten für optionale Prämienerhöhungen und Zuzahlungen muss der Versicherer bei Beginn der Versicherung nicht informieren.[41] Hier reicht eine Information rechtzeitig vor Abgabe der auf die Prämienerhöhung bzw. die Zuzahlung gerichteten Willenserklärung des Versicherungsnehmers. Bei automatischen Erhöhungen mit Widerspruchsrecht dürfte eine Nennung der Abschlusskosten in EUR vor Eintritt der Erhöhung ausreichend sein.[42] Alle anderen in die Prämie einkalkulierten Kosten (laufende Abschlusskosten und laufende Verwaltungskosten) sind als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen, wobei der Unterschied zwischen den einmaligen Abschlusskosten und den laufenden Kosten in der Darstellung hinreichend kenntlich gemacht werden muss.[43] In der Begründung zu § 2 VVG-InfoV führt der Verordnungsgeber für die Darstellung der Kosten das folgende Formulierungsbeispiel auf:

 

Formulierungsbeispiel

"Für diesen Vertrag sind Abschlusskosten und weitere Kosten zu entrichten, die in der kalkulierten Prämie von jährlich zzz,– EUR bereits enthalten sind. Diese Kosten bestehen aus ­einem einmaligen Betrag von xxx,– EUR und weiteren Beträgen von jährlich yyy,– EUR für eine Laufzeit von 25 Jahren."

 

Rz. 61

Neben den in § 2 Abs. 1 Ziff. 1 VVG-InfoV beschriebenen in die Prämie einkalkulierten K...

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