Rz. 544

Da ein Bezugsrecht einseitig durch Erklärung des Versicherungsnehmers bzw. des Berechtigten gegenüber dem Versicherer zustande kommt, kommt es für die Bestimmung des Inhalts auf die Auslegung der entsprechenden Erklärung gem. §§ 133, 157 BGB an.[913] Die Person des Bezugsberechtigten und der Inhalt des Bezugsrechts sind anhand der Erforschung des wirklichen Willens des Versicherungsnehmers unter Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Festlegung des Bezugsrechts vorhandener Umstände zu ermitteln.[914] Entscheidend ist der bei Festschreibung des Bezugsberechtigten vorhandene und dem Versicherer gegenüber auch zum Ausdruck gekommene Wille des Versicherungsnehmers.[915] Im Interesse des Versicherers kommt es wesentlich auf den Wortlaut der Bezugsrechtsbenennung und darauf an, wie die Erklärung aus dessen Sicht zu verstehen ist.[916] Etwaige nachträgliche Überlegungen und Absichtserklärungen des verstorbenen Versicherungsnehmers haben keine Bedeutung, sofern sie dem Versicherer nicht entsprechend den Regeln über die Einräumung des Bezugsrechts mitgeteilt worden sind. Aus der Mitteilung muss hinreichend deutlich erkennbar sein, dass und wie das Bezugsrecht geändert werden soll.[917]

 

Rz. 545

Hieraus folgt, dass die Erklärung über die Einräumung, Änderung oder den Widerruf eines Bezugsrechts klar und eindeutig sein sollte. Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten im Rahmen der Regulierung empfiehlt sich in Zweifelsfällen eine Rückfrage des Versicherers. Notfalls wird der Versicherer die Versicherungsleistung gerichtlich hinterlegen.

[914] OLG Köln v. 20.1.1999, 5 U 221/97, NVersZ 1999, 320 = r+s 1999, 295, 296.
[916] OLG Frankfurt/M. v. 21.11.1996 – 15 U 23/96, VersR 1997, 1216.
[917] OLG Frankfurt/M. v. 12.10.1994 – 23 U 38/94, VersR 1996, 358, 359.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge