Rz. 79

In der Praxis kommen gerade innerhalb eines Konzerns oftmals Situationen vor, die zu einer sog. "Drittanstellung" des Organs führen.[109] Diese liegt etwa vor, wenn das Organverhältnis nicht zu der Gesellschaft besteht, mit der der Anstellungsvertrag geschlossen ist. Es ist dann zu prüfen, ob es sich um ein einheitliches Anstellungsverhältnis handelt oder ob getrennte Rechtsverhältnisse vorliegen, die dann gesondert zu qualifizieren sind. Liegt ein einheitlicher Vertrag vor, dann bleibt es i.d.R. bei der dienstvertraglichen Qualifizierung des Anstellungsverhältnisses. So z.B., wenn bei einer GmbH & Co. KG ein Geschäftsführer angestellt wird, der zu der GmbH in einem Organverhältnis steht und mit der KG einen Anstellungsvertrag schließt, der in unmittelbarem Zusammenhang steht mit dem Organverhältnis bei der GmbH. Entsprechend kann ein Anstellungsverhältnis zu einer Holdinggesellschaft begründet werden ausschließlich zum Zweck der Übernahme des Vorstands- oder Geschäftsführer-Amtes einer Tochtergesellschaft.

 

Rz. 80

Anders kann hingegen dann zu entscheiden sein, wenn das Organmitglied bei der Gesellschaft, bei der das Anstellungsverhältnis begründet ist, sonstige Tätigkeiten ausübt. Es liegen dann regelmäßig zwei gesondert zu qualifizierende Vertragsverhältnisse vor, wobei ein Anstellungsverhältnis dann als Arbeitsverhältnis anzusehen ist, wenn man bei Anwendung der "üblichen" Abgrenzungskriterien zwischen Arbeitsvertrag und Dienstvertrag zu einem entsprechenden Ergebnis gelangt.[110]

[109] Ausführlich Deilmann/Dornbusch, NZG 2016, 201.
[110] So zutreffend BAG v. 26.5.1999, AP Nr. 10 zu § 35 GmbHG.

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