Rz. 76

Geht man mit der bisherigen Rechtsprechung und bisher herrschender Meinung davon aus, dass es sich sowohl beim Vertrag des Vorstands der AG als auch beim Vertrag des Geschäftsführers einer GmbH um einen Dienstvertrag handelt, dann stellt sich im Zusammenhang mit der Beendigung der Vorstandsbestellung des AG-Vorstands oder der Geschäftsführerstellung des GmbH-Geschäftsführers "eigentlich" die Frage nicht, ob der Vorstand/Geschäftsführer Arbeitnehmer ist und ob "daher" auf das Dienstverhältnis des Organs arbeitsrechtliche Normen Anwendung finden. Dies ergibt sich teilweise schon unmittelbar aus Entscheidungen des Gesetzgebers, so etwa in § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Anlass zur Diskussion über den Zusammenhang von Arbeitsrecht und Organmitgliedsrecht konnte sich unabhängig von aktuellen Entwicklungen allerdings auch in der Vergangenheit schon in bestimmten Konstellationen ergeben, etwa wenn das Dienstverhältnis des Organs in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt wird, das Organ nach Aufgabe der Organstellung weiterbeschäftigt wird, eine Drittanstellungskonstellation vorliegt oder ein (nicht wirksam aufgehobenes) ruhendes Arbeitsverhältnis vorliegt. In diesem Zusammenhang ist dann auch zu prüfen, ob das eigentlich für Organe nicht anwendbare KSchG zu berücksichtigen ist. Schließlich ist aufgrund aktueller Entwicklungen auf europäischer Ebene zu bedenken, ob sich insbesondere aus der Rechtsprechung des EuGH arbeitsrechtliche Aspekte zugunsten des Organmitglieds grundsätzlich oder im Einzelfall ergeben können.

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