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Auch der GmbH-Geschäftsführer ist berechtigt, sein Amt niederzulegen.[31] Dabei ist es nach Auffassung der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass sich der GmbH-Geschäftsführer auf einen wichtigen Grund beruft.[32] Dies darf nur nicht zur Unzeit geschehen oder sich als Ausfluss rechtsmissbräuchlichen Verhaltens darstellen. Die Amtsniederlegung kann auch nicht wirksam gegenüber einem Mitgeschäftsführer erklärt werden.[33] Auch für den Geschäftsführer gelten die Ausführungen zur ordentlichen/außerordentlichen Kündigung seitens des Vorstandsmitglieds entsprechend. Ein wichtiger Grund für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses ist z.B. der Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung durch die Gesellschaft ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes, die grundlose Vorenthaltung des vereinbarten Entgelts[34] oder der Ausschluss von der Buchführung.[35]

[31] Ausführlich: v. Venrooy, GmbHR 2011, 283 ff.

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