Rz. 35

Während "in früheren Zeiten" sowohl im Dienstvertragsrecht als auch im Arbeitsvertragsrecht Klarheit bestand, dass in beiden Rechtsgebieten die Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses auch mündlich erfolgen konnte, es sei denn, in den vertraglichen Regelungen war ein Formerfordernis wirksam vereinbart, hat die Einführung des § 623 BGB für Arbeitsverhältnisse eine Änderung dahingehend bewirkt, dass deren Beendigung durch Kündigung (oder Auflösungsvertrag) zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf, wobei die elektronische Form ausgeschlossen ist (vgl. § 623 BGB).

 

Rz. 36

Nach – soweit ersichtlich – einhelliger Auffassung findet diese Vorschrift auf Dienstverhältnisse von Organmitgliedern bisher keine Anwendung. Diese Auffassung geht allerdings davon aus, dass es sich bei AG-Vorständen und GmbH-Geschäftsführern nicht um Arbeitnehmer handelt, sondern beide Partner eines Dienstvertrags sind. Wenn und soweit diese Rechtsauffassung geändert werden sollte[45] und man entweder in Einzelfällen oder grundsätzlich (zukünftig) zu der Erkenntnis gelangen sollte, dass jedenfalls Fremd-Organmitglieder auch Arbeitnehmer sind,[46] dann wäre die Anwendbarkeit des § 623 BGB geboten. Um diesem Thema "Wind aus den Segeln zu nehmen" empfiehlt es sich, im jeweiligen Dienstvertrag entsprechende Regelungen vorzusehen. Schon aus Beweisbarkeitsgründen sollte insoweit ein konstitutives Schriftformerfordernis gem. § 127 BGB vereinbart werden, wobei nicht vergessen werden sollte, die abweichenden Formen gem. § 127 Abs. 2 und 3 BGB ausdrücklich auszuschließen.

[45] Zu weiteren Einzelheiten vgl. unter XX.
[46] Vgl. BGH v. 23.1.2003, NZA 2003, 439, 440 ff.

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