Rz. 24

Bei der außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrags eines GmbH-Geschäftsführers gelten die Ausführungen, die zur außerordentlichen Kündigung bei Vorstandsmitgliedern gemacht wurden, entsprechend. Auch beim Geschäftsführer ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen. Als Beispiele für wichtige Gründe kommen etwa in Betracht: beharrlicher Widerspruch gegen Gesellschafterweisungen, Kompetenzüberschreitungen, unberechtigte Entnahme von Tantiemen, private Verwendung von Gesellschaftsmitteln, fehlerhafte und pflichtwidrige Versäumnisse bei der Überwachung von Tochtergesellschaften, erhebliche Gefährdung der Vermögenslage der Gesellschaft, unzureichendes Informieren des Alleingesellschafters auf dessen Frage nach dem Stand einzelner Geschäfte.[29]

 

Rz. 25

Auch hinsichtlich der Einhaltung der 2-Wochen-Frist gilt beim GmbH-Geschäftsführer entsprechendes wie beim Vorstandsmitglied einer AG. Auch im GmbHR kommt es auf die Kenntnis des Gremiums (Gesellschafterversammlung) an.[30]

[29] Vgl. BGH v. 20.8.2019, NJW 2019, 3718; OLG München v. 22.6.2017 – 23 U 3293/16, juris Rn 35; OLG Celle v. 4.2.2004, NZG 2004, 475; BGH v. 20.6.2005, NZA 2005, 1415; LG Berlin v. 10.11.2003, GmbHR 2004, 741, zur "betriebsbedingten" Kündigung vgl. Habersack, DB 2015, 787 ff.
[30] Zu weiteren Einzelheiten vgl. unter D.V.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge