Rz. 24
Bei der außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrags eines GmbH-Geschäftsführers gelten die Ausführungen, die zur außerordentlichen Kündigung bei Vorstandsmitgliedern gemacht wurden, entsprechend. Auch beim Geschäftsführer ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen. Als Beispiele für wichtige Gründe kommen etwa in Betracht: beharrlicher Widerspruch gegen Gesellschafterweisungen, Kompetenzüberschreitungen, unberechtigte Entnahme von Tantiemen, private Verwendung von Gesellschaftsmitteln, fehlerhafte und pflichtwidrige Versäumnisse bei der Überwachung von Tochtergesellschaften, erhebliche Gefährdung der Vermögenslage der Gesellschaft, unzureichendes Informieren des Alleingesellschafters auf dessen Frage nach dem Stand einzelner Geschäfte.[29]
Rz. 25
Auch hinsichtlich der Einhaltung der 2-Wochen-Frist gilt beim GmbH-Geschäftsführer entsprechendes wie beim Vorstandsmitglied einer AG. Auch im GmbHR kommt es auf die Kenntnis des Gremiums (Gesellschafterversammlung) an.[30]
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