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Der Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers kann im Wege der ordentlichen Kündigung von beiden Seiten durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung beendet werden. Dabei bedarf die ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses des GmbH-Geschäftsführers mit Rücksicht auf seine Vertrauensstellung als organschaftlicher Vertreter mit Unternehmerfunktion keines sie rechtfertigenden Grundes. Die Kündigung ist, sofern ihre formellen Voraussetzungen erfüllt sind, auch dann wirksam, wenn sie sich auf keinen anderen Grund als den Willen des kündigungsberechtigten Organs stützen kann.[25] Das ArbG Bonn hat die Anwendung des KSchG auf den Fremdgeschäftsführer einer GmbH abgelehnt.[26]

Nach h.M. finden – vorbehaltlich vertraglicher Kündigungsfristen – die Regelungen des § 622 BGB entsprechende Anwendung.[27] Dies lehnt das BAG allerdings in einer jüngeren Rechtsprechung für Geschäftsführer, die nicht Mehrheitsgesellschafter der GmbH sind und zu ihr in keinem Arbeitsverhältnis stehen, ab und wendet § 621 BGB an. Nach Meinung des Gerichts liege hierin keine Divergenz zur Rechtsprechung des BGH, da dessen auch hier genannten Entscheidungen sich auf § 622 Abs. 1 BGB a.F. bezögen und die Vorschrift sich seitdem grundlegend geändert habe.[28]

Die ordentliche Kündigung ist nach § 620 Abs. 2 BGB allerdings dann ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer-Vertrag befristet ist, es sei denn, die Parteien behalten sich auch für diesen Fall eine ordentliche Kündigung ausdrücklich vor. Im Übrigen können sich GmbH-Geschäftsführer, anders als AG-Vorstände, auch auf die Vorschrift des § 624 BGB berufen.

[26] ArbG Bonn FA 2016, 134 ff.
[27] BGH v. 29.1.1981, NJW 1981, 1269; BGH v. 26.3.1984, NJW 1984, 2528.
[28] BAG v. 11.6.2020, NZA 2020, 1179, 1181 ff.; ausführlich Uffmann, NJW 2020, 3210; Stöhr, RdA 2021, 104, 109 ff.

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