Rz. 9

Die ordentliche Kündigung des Dienstvertrags des Vorstandsmitglieds ist in der Praxis nahezu irrelevant. Der Anstellungsvertrag endet selbst dann, wenn er auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sein sollte, gem. § 84 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 84 Abs. 1 S. 1 AktG mit Ablauf der gesetzlich festgelegten Fünf-Jahres-Frist. Eine ordentliche Kündigung ist – wie dargelegt – nur zulässig, wenn zuvor oder gleichzeitig die Bestellung aus wichtigem Grund widerrufen wird. Gem. § 620 Abs. 1 BGB, § 84 Abs. 1 S. 1 AktG ist eine Auflösung des Dienstverhältnisses also vor Ablauf der Zeit ausgeschlossen, es sei denn, es liegen wichtige Gründe nach § 626 Abs. 1 BGB vor.

Haben die Parteien eine wirksame Koppelungsklausel vereinbart,[11] bedarf es keines gesonderten Ausspruchs einer ordentlichen Kündigung. Zu beachten ist in diesen Fällen, dass der Widerruf, der eines wichtigen Grundes i.S.d. § 84 Abs. 4 AktG bedarf, welcher nicht zwingend zugleich auch einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 BGB darstellen kann, nur bewirkt, dass das Dienstverhältnis mit Ablauf der Frist des § 622 BGB endet.[12] Die Vorschrift des § 624 BGB kommt wegen der Regelungen des § 84 Abs. 1 S. 1 AktG bei Vorstandsdienstverträgen nicht zur Anwendung.

[11] Vgl. dazu unter XI.

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