Rz. 16

Der Rechtsanwalt muss bei der Abfassung des Klageantrages von vornherein erkennen lassen, welches Klageziel er verfolgt und muss den Fall diesbezüglich auch genau durchdenken, um nicht eine unzulässige Klage zu erheben oder bspw. das Erfordernis einer zusätzlichen Feststellungsklage neben der Leistungsklage zu vergessen, was sogar einen Haftungsfall auslösen könnte, falls dies dann später nicht mehr rechtzeitig erfolgen sollte. Der Klageantrag sollte aus seiner Formulierung heraus zeigen, ob mit ihm ein Leistungs-, Feststellungs- oder Gestaltungsanspruch verfolgt wird. Dies geschieht bei

Leistungsklagen durch die Formulierung: "den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ([…] zu zahlen, herauszugeben, etc.)"
Feststellungsklagen durch die Formulierung: "festzustellen, dass (die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis, Mietverhältnis fortbesteht)"
prozessualen Gestaltungsklagen durch die Formulierung: "die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des […] vom […] für unzulässig zu erklären".

Sollten diesbezüglich bei Diktat der Klage Zweifel bestehen, muss der Rechtsanwalt hierauf von seinen Fachangestellten angesprochen werden und wird dankbar für deren Aufmerksamkeit und gute Ausbildung sein.

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