Rz. 34
Hat der Kläger die Klage versehentlich bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht anhängig gemacht, kann er die Verweisungan ein von ihm bestimmtes, zuständiges Gericht beantragen (§ 281 Abs. 1 ZPO). Die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten, die insbesondere durch die Bestellung eines Rechtsanwalts bei dem unzuständigen Gericht auf der Gegenseite entstehen können, trägt der Kläger gem. § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO auch dann, wenn er am Schluss in der Sache voll obsiegen sollte.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen