Rz. 34

Hat der Kläger die Klage versehentlich bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht anhängig gemacht, kann er die Verweisungan ein von ihm bestimmtes, zuständiges Gericht beantragen (§ 281 Abs. 1 ZPO). Die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten, die insbesondere durch die Bestellung eines Rechtsanwalts bei dem unzuständigen Gericht auf der Gegenseite entstehen können, trägt der Kläger gem. § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO auch dann, wenn er am Schluss in der Sache voll obsiegen sollte.

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