Rz. 9

Eine Sonderform der Feststellungsklage bildet die sogen. Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO. Danach können Kläger oder Beklagter – letzterer dann als Widerkläger – bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, beantragen, dass ein im Lauf des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, auf das es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt, durch Urteil festgestellt wird. Sinn dieser Zwischenfeststellungsklage ist es, den Parteien die Möglichkeit zu eröffnen, das Gericht über ein streitig gewordenes Rechtsverhältnis entscheiden zu lassen, um so das eigene künftige Vorgehen sicherer planen zu können und weiteren Zivilprozessen möglichst vorzubeugen.

 

Beispiel:

A klagt gegen B auf Zahlung von Mietzins aus einem Büroraummietvertrag. B wehrt sich gegen die Klage mit dem Argument, ein Mietvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, er habe nur einen Vorvertrag unterschrieben und habe aus dort näher geregelten Gründen den Abschluss eines Mietvertrages dann verweigert. Für die Zahlung auf Mietzins ist der Abschluss des Mietvertrages eine relevante Vorfrage, die aber nicht in Rechtskraft erwächst. Für andere Fragen, die derzeit noch nicht anstehen, wie bspw. die Durchführung von Schönheitsreparaturen oder auch nur das ordnungsgemäße Belüften der Mieträumlichkeiten zur Vermeidung von Schimmelbildung, ist ebenfalls von Bedeutung, ob ein Mietverhältnis besteht oder nicht. Hier hat der Kläger ein rechtsschutzwürdiges Interesse daran, das Bestehen des Mietverhältnisses als solches rechtlich verbindlich feststellen zu lassen, da andernfalls auch die Gefahr besteht, dass ein später angerufenes Gericht die Frage des wirksamen Mietvertragsabschlusses anders beurteilt als das zuvor angerufene Gericht.

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