Tenor

  • Die Widerklage wird abgewiesen.
  • Auf die Zwischenfeststellungsklage wird festgestellt: Der Beklagten stehen aus der Gebrauchsüberlassung der Räume … keine Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mehr zu.
  • Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  • Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand eines gewerblichen Mietvertrages sowie die Mietzinszahlungspflicht der Kläger.

Zwischen den Klägern und dem Rechtsvorgänger der Beklagten wurde am 01.05.1974 ein Mietvertrag über Räume im Anwesen … zur Nutzung als Möbellager abgeschlossen. Der Mietzins betrug zuletzt monatlich 1.079,44 EUR brutto. Das Gebäude brannte in der Neujahrsnacht 2003 durch Fremdeinwirkung und ohne Verschulden der Parteien vollständig ab. In der Folgezeit wurde das Anwesen von der Beklagten wieder aufgebaut und nach Abschluss der Arbeiten den Klägern am 31.10.2003 die Schlüssel zu dem Möbellager übersandt.

Zwischen den Parteien wurde nach der Wiedererrichtung des Gebäudes kontrovers diskutiert, ob der nunmehr eingebrachte Boden für ein Möbellager geeignet ist, wer die Kosten für den Einbau einer Brandmeldeanlage zu tragen hat, die von der Gebäudeversicherung verlangt wurde und ob aufgrund der Baumaßnahme eine Erhöhung des Mietzinses vorgenommen werden kann. Jedenfalls kündigten die Kläger mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten am 23.10.2003 den Mietvertrag fristlos. Die Beklagte ist der Kündigung entgegengetreten und hat u.a. gerügt, dass dem Kündigungsschreiben keine schriftliche Vollmacht beigelegen habe.

Die Kläger haben zunächst die Feststellung begehrt, dass der Mietvertrag für das genannte Anwesen beendet ist und nicht mehr besteht. Nachdem die Beklagte im Wege der Widerklage den Mietzins für den Monat Dezember 2003 geltend gemacht hat, wurde der Feststellungsantrag der Kläger übereinstimmend für erledigt erklärt. Nunmehr verlangen die Kläger im Wege der Zwischenfeststellungsklage, dass der Beklagten aus dem Vertragsverhältnis keine Ansprüche mehr zustehen.

Die Kläger tragen vor:

Durch die Zerstörung des Vertragsgegenstandes sei die Beklagte von ihrer Gebrauchsüberlassungspflicht wegen nachträglicher Unmöglichkeit frei geworden. Damit sei das Mietverhältnis beendet, ohne dass es einer Kündigung bedurft hätte. Jedenfalls sei der Mietvertrag durch die fristlose Kündigung vom 23.10.2003 beendet worden. Es sei ihnen unzumutbar, die Räume als Möbellager zu benutzen, da der eingebrachte Bodenbelag den Belastungen nicht standhalte und absehbar sei, dass er innerhalb kürzester Zeit nachhaltig beschädigt werde. Zudem sei ohne rechtliche Grundlage eine erhöhte Miete verlangt worden.

Die Kläger beantragen zuletzt:

1. Auf die Zwischenfeststellungsklage wird festgestellt: Der Beklagten … stehen aus der Gebrauchsüberlassung der Räume … keine Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mehr zu.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte beantragt:

1. Die Zwischenfeststellungsklage wird abgewiesen.

2. Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 1.079,44 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 04.12.2003 zu bezahlen.

Die Beklagte trägt vor:

Es liege kein Fall nachträglicher Unmöglichkeit vor, da hiervon nur die Rede sein könne, wenn die Leistung von niemandem erbracht werden könne. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, da das zerstörte Gebäude zwischenzeitlich wieder aufgebaut worden sei. Zumindest führten die Vorschriften über die Unmöglichkeit nicht zu einer Vertragsbeendigung ohne vorhergehende Kündigung. Die fristlose Kündigung vom 23.10.2003 sei unwirksam, da kein Kündigungsgrund bestehe. Bei dem eingebrachten Boden handele es sich um einen Industrieboden, der für die Nutzung als Möbellager ideal geeignet sei. Hinsichtlich der beabsichtigten Mieterhöhung sei zu berücksichtigen, dass der Mietzins seit Oktober 1990 nicht mehr erhöht worden sei und nur die Anpassung an die mittlerweile ortsübliche Miete begehrt werde. Da das Mietverhältnis fortbestehe, schuldeten die Kläger den mit der Widerklage geltend gemachten vertraglich vereinbarten Mietzins für Dezember 2003 in Höhe von 1.079,44 EUR brutto.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Zwischenfeststellungsklage ist begründet, während die zulässige Widerklage unbegründet ist.

1. Die Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ist zulässig. Nachdem die Beklagte Leistungsklage erhoben hat und die Parteien deswegen den ursprünglichen Feststellungsantrag der Kläger übereinstimmend für erledigt erklärt haben, liegen die Prozessvoraussetzungen für eine Zwischenfeststellungsklage vor. Zwischen den Parteien ist eine Hauptklage über den Mietzinsanspruch der Beklagten für Dezember 2003 anhängig. Innerhalb des Hauptanspruchs ist ein Rechtsverhältnis, nämlich der Fortbestand des Mietvertrages, zwischen den Parteien streitig. Das Bestehen oder N...

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