Rz. 8
Eine Verbesserung der Regelung zur Aufgabe der Wohnung wurde im Gesetzgebungsverfahren als wichtig erachtet.[9] Die auch nach Art. 13 GG geschützte Wohnung ist zentral für die private, individuelle Lebenswelt und nicht nur von vermögensrechtlicher Bedeutung.[10] Es sollen jetzt besser die persönlichen Bedürfnisse des Betreuten gem. § 1821 Abs. 2–4 BGB n.F. berücksichtigt werden, etwa die faktische Wohnungsaufgaben, die keine Kündigung umfassen.
Rz. 9
§ 1833 BGB n.F. ist weitgehend neu konzipiert sowie formuliert und enthält nur Teile der §§ 1907, 1908i Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1821 Abs. 1 BGB a.F. § 1907 Abs. 3 1. Alt. BGB a.F. wurde nicht in § 1833 BGB n.F. übernommen, sondern ist im Kern in § 1853 S. 1 Nr. 1 BGB n.F. zu finden, da es um vermögensrechtliche Fragen geht.[11]
Rz. 10
In seiner Struktur richtet sich § 1833 BGB n.F. im ersten Absatz an den Betreuer, normiert im Absatz 2 eine Anzeigepflicht und erst im dritten Absatz die gerichtliche Genehmigung.
Es werden in § 1833 Abs. 1 BGB n.F. hohe Anforderungen an einen Umzug in ein Pflegeheim gegen den Willen des Betreuten aufgestellt. Durch die Anzeigepflicht in § 1833 Abs. 2 BGB n.F. soll das Betreuungsgericht die Möglichkeit haben, frühzeitig mitzuwirken.[12]
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