Rz. 22

Gegenstand der Vorabentscheidung

Auslegung des gesamten primären und sekundären Unionsrechts, nicht beschränkt auf unmittelbar geltendes Recht
Gültigkeit des Sekundärrechts

Vorlage des Gerichts, bei dem die Sache anhängig ist

Kein eigenes Antragsrecht der Prozessparteien an den EuGH
Prozessanwälte sollen Vorlage des Prozessgerichts beantragen und begründen

Entscheidungserheblichkeit

Das innerstaatliche Gericht muss die Entscheidung zum Unionsrecht "zum Erlass seines Urteils für erforderlich" halten

Recht/Pflicht zur Vorlage

Letztinstanzliches Gericht muss vorlegen
Andere Gerichte können vorlegen; Vorlagepflicht bei Zweifeln an der Gültigkeit von Unionsrecht
Entscheidung über Gültigkeit oder Auslegung des Unionsrechts, nicht dessen Anwendung auf den einzelnen Fall

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