Rz. 18

Es ist darauf hinzuweisen, dass der weitaus größte Teil der Verfahren vor dem EuGH Vorabentscheidungsverfahren sind. Der EuGH hat Empfehlungen zur Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen durch die innerstaatlichen Gerichte veröffentlicht, die den nationalen Gerichten den praktischen Umgang mit den Vorabentscheidungsverfahren erleichtern sollen.[42] Diese Hinweise sind hilfreich für die Begründung eines Antrages auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage der entscheidungserheblichen Frage an den EuGH.

 

Rz. 19

Die innerstaatlichen (nationalen) Gerichte sind auch ohne einen Antrag der Parteien, also von Amts wegen, zur Vorlage einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts verpflichtet. Es ist jedoch primär Sache der Prozessanwälte, eine derartige Vorlage zu beantragen. Dies sollte in einem Schriftsatz geschehen, der Vorlagefrage und Begründung formuliert.

 

Rz. 20

Die Ablehnung einer Vorlage an den EuGH durch das nationale Gericht ist mit Rechtsmitteln (des nationalen Rechts) nicht anfechtbar. Der Antrag kann aber im Rechtsmittelverfahren wiederholt werden. Legt das OVG, ohne die Revision zuzulassen, eine entscheidungserhebliche Frage dem EuGH nicht vor, kann dies mit der Nichtzulassungsbeschwerde an das BVerwG gerügt werden.[43] Auf verfassungsrechtlicher Ebene stellt die Missachtung der Vorlagepflicht eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG dar.[44] Dies kann mit einer Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG gerügt werden.

 

Rz. 21

Das Urteil des EuGH hat Bindungswirkung nicht nur für das vorlegende Gericht, sondern ggf. für alle Gerichte im (nachfolgenden) Instanzenzug.

Zwischen der Übersendung des Vorlagebeschlusses durch das nationale Gericht und dem Urteil des Gerichtshofs liegt ein Zeitraum von bis zu 18 Monaten; der Gerichtshof bemüht sich nachhaltig um Verkürzung des Verfahrens.

[42] EU ABl C 380 v. 8.11.2019, S. 1.
[43] BVerfGE 82, 159, 196.
[44] BVerfGE 73, 339 (Solange II); BVerfGE 82, 159.

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