Rz. 42

Am Schluss der mündlichen Verhandlung am EuGH kündigt der Generalanwalt an, wann er seine Schlussanträge halten wird.[68] Der Zeitraum bis zu den Schlussanträgen schwankt zwischen etwa einem und vier Monaten, je nach Schwierigkeit der Sache. Die Schlussanträge werden in öffentlicher Sitzung entweder stark verkürzt oder nur durch Verlesen des Entscheidungsvorschlags vorgetragen. Es ist daher nicht üblich, bei den Schlussanträgen des Generalanwalts anwesend zu sein (die Verfahrensbeteiligten erhalten Mitteilung darüber, wann sie stattfinden). Die Schlussanträge des Generalanwalts werden den Beteiligten übersandt; da dies häufig mit erheblicher Zeitverzögerung geschieht, ist der Gerichtshof auf besondere Anforderung bereit, die Schlussanträge in der Verfahrenssprache (Sprache des vorlegenden Gerichts) und in französischer Sprache vorab zu übersenden. Die Schlussanträge sind auch im Internet abrufbar (http://curia.europa.eu).

 

Rz. 43

Das abschließende Urteil wird ebenfalls in öffentlicher Sitzung (Verlesung des Tenors) verkündet. Es liegt am Tage der Verkündung jedenfalls in der Verfahrenssprache und in französischer Fassung vor und ist im Internet abrufbar (siehe Rdn 42).

[68] Am Gericht wird ein Generalanwalt nur bestellt, wenn ein komplexer Sachverhalt vorliegt oder die Sache rechtliche Schwierigkeiten birgt (Art. 30 VerfO EuG).

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