Rz. 27

Der Rückgewähranspruch kann auch gepfändet werden, §§ 857 Abs. 1, 829 ZPO. Grundschuld und Grundstück müssen im Pfändungsbeschluss genau bezeichnet werden.

 

Rz. 28

Der Grundschuldgläubiger wird durch die Pfändung des Rückgewähranspruchs beim Grundstückseigentümer nicht an der Verwertung der Grundschuld durch Abtretung gehindert.[33] Hat der Eigentümer den Rückgewähranspruch abgetreten, geht eine nachträgliche Pfändung ins Leere.

 

Rz. 29

Erfüllt der Grundschuldgläubiger den Rückgewähranspruch durch Rückübertragung der Grundschuld an den Eigentümer, entsteht für diesen eine Eigentümergrundschuld. Im Wege der dinglichen Surrogation wandelt sich das Pfandrecht am Rückgewähranspruch in ein Pfandrecht an der Eigentümergrundschuld um.[34]

 

Rz. 30

Keine dingliche Surrogation findet statt, wenn der Gläubiger den Rückgewähranspruch durch Verzicht auf die Grundschuld erfüllt.[35]

 

Rz. 31

 

Hinweis

Die Pfändung des Rückgewähranspruchs geht ins Leere, wenn der Gläubiger den Rückgewähranspruch durch Aufhebungserklärung erfüllt. In diesem Fall erlischt die Grundschuld.[36]

[33] OLG Schleswig vom 23.1.1997, 2 W 96/96, Rpfleger 1997, 267 = WM 1997, 965.
[34] MüKo/Lieder, BGB, § 1191 Rn 198.
[36] Vgl. hierzu insgesamt Hintzen, Pfändung und Vollstreckung im Grundbuch, § 4 Rn 122 ff.

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