Rz. 44

Da eine Bewilligungserklärung nach § 894 ZPO erst mit Rechtskraft des ergehenden Urteils als abgegeben gilt, kann auch erst dann die Berichtigung im Grundbuch vollzogen werden. Bis der Prozess abgeschlossen ist, kann einige Zeit vergehen. Ein Widerspruch gegen eine Grundbucheintragung nach § 899 BGB oder eine Vormerkung können im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eingetragen werden. Der Widerspruch (Muster siehe Rdn 51) soll auf die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinweisen und dient der Erhaltung des Grundbuchberichtigungsanspruchs nach § 894 BGB. Die Vormerkung verfolgt hingegen nicht die Berichtigung des Grundbuchs, sondern sie soll gem. § 883 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück sichern. Durch die Vormerkung soll ein im Grundbuch verlautbarter Rechtszustand geändert werden, den die Vormerkung absichert.

 

Rz. 45

Die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in das Grundbuch kann bei fehlender Bewilligung des Buchberechtigten in entsprechender Anwendung von § 899 Abs. 2 BGB (i.V.m. §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO) nur im Wege der einstweiligen Verfügung erzwungen werden.[28] Nachdem zahlreiche Oberlandesgerichte[29] anders geurteilt hatten, hat nun der BGH entschieden, dass nur die einstweilige Verfügung geeignet ist, die Eintragungsbewilligung zu ersetzen.[30] Eine solche ist von dem Prozessgericht zu erlassen, wenn das Bestehen des rechtshängigen Anspruchs glaubhaft gemacht worden ist; einer Glaubhaftmachung der Gefährdung der Rechte des Klägers bedarf es dagegen nicht (vgl. § 899 Abs. 2 S. 1 BGB).

 

Rz. 46

Nach dem BGH haben Widerspruch und Rechtshängigkeitsvermerk ähnliche rechtliche Wirkungen. Nach § 265 Abs. 1 ZPO schließt ein über ein Recht an einem Grundstück anhängiger Rechtsstreit nicht das Recht der Partei aus, das Grundstück zu veräußern. Allerdings wirkt ein Urteil gemäß § 325 Abs. 1 und 2 ZPO gegen einen Dritten, der nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger geworden ist, sofern er die Rechtshängigkeit gekannt hat. Durch die Eintragung der Rechtshängigkeit sichert sich die klagende Partei also die Rechtskrafterstreckung gegenüber dem Rechtsnachfolger des Buchberechtigten. Damit kommt dem Rechtshängigkeitsvermerk eine ähnliche Wirkung wie dem Widerspruch zu, mit dessen Eintragung sich die klagende Partei gegen einen Verlust und gegen eine Beeinträchtigung ihrer materiellen Rechtsstellung sichert.[31]

Voraussetzung für die Eintragung ist neben einem Antrag selbstverständlich die Rechtshängigkeit eines dinglichen Anspruchs. Die Rechtshängigkeit kann durch eine Bestätigung des Gerichts, bei dem die Klage rechtshängig ist, nachgewiesen werden.

Schuldrechtliche Übertragungsansprüche können nicht mit dem Rechtshängigkeitsvermerk gesichert werden, also z.B. keine Vermächtnisansprüche oder Ansprüche aus §§ 2287, 2288 BGB.[32]

 

Rz. 47

Des Weiteren stehen dem Anwalt zahlreiche weitere einstweilige Rechtsbehelfe zur Seite, um z.B. die Zwangsvollstreckung vorläufig zu stoppen. Auf die Möglichkeiten eines Antrages auf einstweilige Einstellung eines Verfahrens nach § 180 Abs. 2 ZVG und die Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 769, 765a ZPO soll aus Platzgründen nur hingewiesen werden.

[29] OLG Stuttgart MDR 1979, 853 = DNotZ 1980, 106; OLG Stuttgart Rpfleger 1997, 15 = FGPrax 1996, 208; OLG München NJW 1966, 1030; OLG München MittBayNot 2000, 40; OLG Zweibrücken NJW 1989, 1098; OLG Braunschweig MDR 1992, 74; OLG Koblenz Rpfleger 1992, 102; OLG Schleswig Rpfleger 1994, 455 = DNotZ 1995, 83.
[30] Siehe Fn 29.
[31] Siehe Fn 29.
[32] OLG Schleswig FamRZ 1996, 175. Allerdings hat das OLG München NJW 1966, 1030 die Zulässigkeit eines Rechtshängigkeitsvermerks bejaht, wenn ein obligatorischer Anspruch auf Eigentumsübertragung im Streit ist. Dies wurde in der Literatur zu Recht abgelehnt.

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