Rz. 5

Im Rahmen der schenkungsteuerlichen Behandlung der Wohnleihe ist zwischen der Mitbenutzung und der Alleinnutzung zu unterscheiden. Die Mitbenutzung stellt regelmäßig keine freigiebige steuerbare Zuwendung durch den Berechtigten (z.B. Eigentümer oder Nießbraucher) an den Angehörigen dar.[4] Nutzt ein Angehöriger oder eine nahestehende Person den Wohnraum alleine, ist die Frage nach einer schenkungsteuerbaren Zuwendung i.S.d. § 7 ErbStG nicht belastbar geklärt. Bei einer solchen unentgeltlichen Versorgung mit Wohnraum sollte daher grundsätzlich eine verbindliche Auskunft i.S.d. § 89 AO eingeholt bzw. die Umsetzung beim Finanzamt i.S.d. § 30 ErbStG (siehe § 10 Rdn 1 ff.>) angezeigt werden.

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