Rz. 5

Gesetzlich vorgesehen ist die Rechtsbeschwerde u.a. in:

§ 522 Abs. 1 S. 4 ZPO für die Verwerfung der Berufung als unzulässig durch Beschluss,
§ 238 Abs. 2 S. 1 ZPO beim Verfahren auf Wiedereinsetzung,
§ 17a Abs. 4 S. 4 GVG bei der Entscheidung über den Rechtsweg,
§§ 6, 34 InsO für Entscheidungen des Insolvenzgerichts,
§ 1065 Abs. 1 S. 1 ZPO für die Anfechtung der dem Oberlandesgericht übertragenen Entscheidungen im schiedsgerichtlichen Verfahren und in
§ 15 Abs. 1 AVAG für Entscheidungen des Oberlandesgerichts über die Vollstreckbarkeit ausländischer Titel.
 

Rz. 6

Gleichwohl ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO. Der BGH entscheidet nach § 574 Abs. 2 ZPO, ob diese Voraussetzungen vorliegen und er sich deshalb der Sache annehmen will. Erzwingen kann der Beschwerdeführer dies nicht.

 

Rz. 7

Die Zulassungsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO stimmen mit den Gründen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO überein. Beruft sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsbeschwerdeschrift auf Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, um den Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auszuführen, muss er den Verfahrensverstoß schon in der Vorinstanz gerügt haben.[1]

 

Rz. 8

Am praxisrelevantesten dürfte noch die Rechtsbeschwerde wegen der Verwerfung einer Berufung nach § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO sein. Hat das Landgericht oder das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen (z.B. wegen Nichterreichens der nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Beschwer), muss der Instanzanwalt den Mandanten über die Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 574, 575 ZPO belehren und sollte – ggf. nach der Deckungsschutzzusage der Rechtsschutzversicherung – bei der Beauftragung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts behilflich sein.

[1] BGH, Beschl. v. 6.5.2010 – IX ZB 225/09, juris Leitsatz = MDR 2010, 948.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge