1. Allgemeines

 

Rz. 169

Nach § 3 ZPO kann das Gericht den Streitwert der Auskunftsklage nach seinem Ermessen bestimmen. Nach wohl überwiegender Meinung ist im Rahmen der Auskunftsklage für den Streitwert eine Quote von 1/10 bis ¼ des zu erwartenden Zahlungsanspruchs zugrunde zu legen.[300] Das OLG Koblenz[301] geht hingegen von einer Quote von ⅛ bis ¼ aus. Dabei ist der Streitwert umso höher anzusetzen, je weniger der Gläubiger weiß.[302]

 

Rz. 170

Bei der Abwägung des Klägerinteresses an der Auskunftsklage ist auf die objektiven Kriterien zum Zeitpunkt der Klageeinreichung abzustellen.[303] Im Rahmen der Ermessensabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs von der Auskunftsklage abhängig ist. Je weniger Kenntnisse der Kläger hat, umso größer ist sein Auskunftsinteresse und umso höher ist der Streitwert einzustufen.[304] Hat die Auskunftsklage lediglich noch Kontrollfunktion, weil der Kläger nahezu über alle Umstände informiert ist, dann liegt ein geringes Auskunftsinteresse vor. Der Streitwert ist dann im unteren Bereich der genannten "Skalen" einzustufen.

[300] OLG München MDR 1972, 247; OLG Düsseldorf FamRZ 1988, 1188; BGH FamRZ 1993, 1189.
[301] OLG Koblenz AGS 1997, 133.
[303] OLG Köln NJW 1960, 2295.
[304] Vgl. hierzu Gottwald, Pflichtteilsrecht, Teil III, Rn 196.

2. Berufungssumme

 

Rz. 171

Nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt. Nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist die Berufung darüber hinaus möglich, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung im Urteil zugelassen hat.

 

Rz. 172

Für den Kläger ergeben sich bei der Bestimmung des Rechtsmittelstreitwertes grundsätzlich keine Abweichungen. Anderes gilt allerdings für den Beklagten. Für ihn ist für die Bestimmung des Rechtsmittelstreitwertes grundsätzlich das sogenannte Abwehrinteresse maßgebend,[305] eventuell auch ein Geheimhaltungsinteresse.[306] Das Abwehrinteresse des Beklagten, in der Berufung die Auskunft nicht erteilen zu müssen, bestimmt sich an dem voraussichtlichen Aufwand (Zeit und Kosten), der mit der Auskunftserteilung verbunden ist.[307] Bei geringeren Nachlässen dürfte daher in der Praxis, wenn der Auskunftsverpflichtete auf Informationen durch Dritte im großen Umfang nicht angewiesen ist, die Berufungssumme von 600 EUR nicht erreicht werden.

 

Rz. 173

Generell besteht in diesen Fällen aber das Problem, dass der zur Auskunft Verpflichtete die Übersteigung des Berufungswertes glaubhaft machen muss, ohne im Vorfeld abschätzen zu können, welchen Aufwand die Auskunftserteilung mit sich bringt. Ist z.B. die Auskunftserteilung nur durch eine Rekonstruktion der Kontenbewegungen möglich, so sind die voraussichtlichen Fremdkosten der Bank mit in den Wert einzuberechnen.[308] Der Beklagte würde daher in einem solchen Fall, in dem er die Auskunft nur durch eine nachträgliche Recherche sämtlicher Kontenbewegungen erteilen kann, für die Glaubhaftmachung der Berufungssumme im Einzelnen darlegen müssen, wie viele Konten vorhanden sind, wie viele Monatsübersichten ausgedruckt und zusammengestellt werden müssen und welche Kosten bzw. welcher Stundenaufwand dafür von der Bank in Rechnung gestellt wird.

 

Rz. 174

Durch das Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO wurde die Vorschrift neu gefasst. Seit dem 27.10.2011 können Zurückweisungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO in gleicher Weise wie Berufungsurteile mit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) angefochten werden, sofern der Streitwert 20.000 EUR erreicht bzw. übersteigt.

[305] BGH ZEV 1998, 142.
[306] BGHZ 1928, 85.
[307] BGH ZEV 2012, 149; BGH JZ 1995, 681; BGH NJW-RR 1997, 1089.

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