Rz. 158

Im Rahmen der Auskunftsklage muss der Pflichtteilsberechtigte zunächst darlegen und beweisen, dass er zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen zählt. Ihm obliegt insoweit der Nachweis seiner Abstammung. Diese wird im Falle eines Bestreitens durch Vorlage der Personenstandsurkunden (nach dem PStG) oder im Falle eines nichtehelichen Abkömmlings durch Vorlage der Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder eines rechtskräftigen Urteils (Beschlusses)[278] über die Vaterschaftsfeststellung erfolgen. Das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs selbst muss der Auskunftsberechtigte jedoch im Rahmen der Auskunftsklage nicht nachweisen.[279] Ebenso wenig ist er verpflichtet, die Quote und die Höhe des Anspruchs darzulegen, da ihm dies regelmäßig erst nach erteilter Auskunft möglich ist.[280]

[278] Zur Feststellung der Vaterschaft nach Eintritt des Erbfalls siehe Rdn 326.
[279] Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 34.

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