Rz. 153

Damit es später bei der Vollstreckung eines Auskunftstitels nicht zu unnötigen Verzögerungen oder Schwierigkeiten kommt, sollte der Klageantrag im Rahmen einer Auskunftsklage möglichst konkret gefasst werden.[270] Er sollte im Einzelnen alle diejenigen Punkte enthalten, über die der Beklagte nach Ansicht des BGH Auskunft zu geben hat und die ihren Niederschlag im Nachlassverzeichnis finden sollten. Nach OLG Celle[271] ist bei einem im Wege der Stufenklage gestellten Auskunftsbegehren nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO durchzusetzende Verurteilung zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses auch die Verpflichtung enthält, über Schenkungen Auskunft zu erteilen, wenn in der letzten Stufe lediglich ein Pflichtteilsanspruch und nicht auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch verfolgt wird.[272]

 

Rz. 154

So sollte der Klageantrag sinnvollerweise dahingehend gestellt werden, dass der Beklagte Auskunft über alle beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände und Forderungen (Aktiva), alle Nachlassverbindlichkeiten (Passiva), alle Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat und die in den fiktiven Nachlass fallen könnten, einschließlich der Pflicht- und Anstandsschenkungen, sowie über alle ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten zu erteilen hat.[273]

 

Rz. 155

Ferner sollte im Antrag bereits das Auskunftsbegehren über den Güterstand, in dem der Erblasser gelebt hat, und auch über diejenigen Zuwendungen, die nach §§ 2050 ff. BGB ausgleichspflichtig sind, enthalten sein.[274] Letzterer jedoch nur dann, wenn der potenziell ausgleichspflichtige Abkömmling auch Erbe geworden ist. Sind weitere enterbte Abkömmlinge vorhanden, die ebenfalls ausgleichspflichtige Zuwendungen erhalten haben, dann ist diesen gegenüber der Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB gesondert geltend zu machen.

 

Rz. 156

Muster 14.3: Klageantrag einer Auskunftsklage des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben

 

Muster 14.3: Klageantrag einer Auskunftsklage des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben

An das Landgericht _________________________

Klage

des _________________________, wohnhaft in _________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

gegen

_________________________, wohnhaft in _________________________

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

wegen Auskunft

Vorläufiger Streitwert: _________________________ EUR

Namens und in Vollmacht des von uns vertretenen Klägers erheben wir Klage und werden im Termin zur mündlichen Verhandlung was folgt beantragen:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am _________________________ in _________________________ verstorbenen Erblassers durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen, welches insbesondere folgende Punkte umfasst:

alle beim Erbfall vorhandenen Immobilien, Sachen und Forderungen (Aktiva),
alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten, Erblasser- und Erbfallschulden (Passiva),
alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen (§ 2325 BGB), die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat,
alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen (§§ 2050 ff. BGB), die der Erblasser zu Lebzeiten an einen Abkömmling getätigt hat, sowie
den Güterstand, in dem der Erblasser verheiratet gewesen ist.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens beantragen wir schon jetzt den Erlass eines Versäumnisurteils gem. § 331 Abs. 3 ZPO, sobald hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Begründung:

_________________________

 

Rz. 157

Ist der Auskunftsanspruch nicht hinreichend konkret gefasst, so führt dies grundsätzlich nicht zur Unzulässigkeit der Auskunftsklage. Nach OLG Hamburg[275] ist aus prozessökonomischen Gründen eine genaue Umschreibung derjenigen Handlungen, der es zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung bedarf, nicht notwendig. Es muss dann vielmehr im anschließenden Vollstreckungsverfahren die geforderte Leistung präzisiert werden. Der Auskunftsberechtigte muss dann seinen Antrag dahingehend konkretisieren, über welchen Vertrag oder für welches Ereignis der Verpflichtete Auskunft zu geben hat.[276] Dem Schutz des Vollstreckungsschuldners wird dadurch Rechnung getragen, dass ihm rechtliches Gehör zu gewähren und eine Frist zur Erbringung der geforderten Informationen unter Androhung des Zwangsmittels nach § 888 ZPO zu setzen ist. Das Zwangsmittel selbst darf allerdings erst nach Ablauf der gesetzten Frist verhängt werden.[277]

[270] Vgl. zu einem nicht hinreichend bestimmten Antrag Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 156; BGH ZEV 2013, 332.
[272] OLG München FamRZ 2004, 821.
[273] BGHZ 116, 167.
[274] BGH FamRZ 1965, 135.
[275] OLG Hamburg FamRZ 1988, 1213.
[276] BGH FamRZ 1983, 454; BGH NJW 1983, 1056.
[277] OLG Hamburg FamRZ 1988, 1213; OLG Hamm NJW-RR 1987, 766.

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