Rz. 354

Bei der Geltendmachung einer Geldschuld ist die Regelung über die Verzugs- und Prozesszinsen zu beachten (§§ 288, 291 BGB). Danach ist eine Geldforderung während des Verzugs oder ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Basiszinssatz, der bereits mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen[557] an die Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank getreten ist, ist in § 247 BGB gesetzlich fixiert und wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines jeden Jahres angepasst (§ 247 Abs. 1 S. 2 BGB).[558] Eine Anpassung des jeweils gültigen Basiszinssatzes erfolgt automatisch.

 

Rz. 355

Der Klageantrag hat daher auf Zahlung des Geldbetrages zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz zu lauten.

 

Rz. 356

Den aktuellen Basiszinssatz findet man unter www.Basiszinssatz.de.

 

Rz. 357

Für die am 1.5.2000 und davor fälligen Geldforderungen verbleibt es bei dem damaligen gesetzlichen Zinssatz von 4 %.[559]

 

Rz. 358

Zur Geltendmachung eines möglichen verlorenen Anlagezinses bzw. Spekulationsgewinns vgl. Rißmann, ZErb 2002, 181.

[557] Gesetz vom 30.3.2000 (BGBl I 2000, 330).
[558] BT-Drucks 14/6040, S. 126.
[559] Palandt/Grüneberg, § 288 Rn 1.

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