Rz. 228

Bei der Stufenklage handelt es sich um einen Sonderfall der objektiven Klagehäufung i.S.v. § 260 ZPO.[373] Über jeden der in der Stufenklage geltend gemachten Einzelansprüche wird aufgrund seiner prozessualen Selbstständigkeit gesondert verhandelt und entschieden.[374] In jeder einzelnen Stufe erfolgt daher eine gesonderte Antragstellung und Verhandlung, die durch Teilurteil entschieden wird.[375] In der letzten Stufe erfolgt dann eine Entscheidung durch Schlussurteil.

 

Rz. 229

Die Stufenklage verläuft daher so, dass zunächst in der ersten mündlichen Verhandlung der Anspruch aus der ersten Stufe, i.d.R. der Auskunftsanspruch, gestellt wird. Wird der Beklage danach durch Teilurteil, aber auch durch Versäumnisurteil zur Auskunft verurteilt, ist eine Fortsetzung des Verfahrens in der zweiten Stufe erst nach erteilter Auskunft einschließlich einer eventuellen Zwangsvollstreckung möglich. Eine Fortsetzung des Verfahrens und die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung für die nächste Stufe erfolgen nur auf gesonderten Antrag.[376] Dieser ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt möglich, ab dem das Teilurteil über die erste Stufe rechtskräftig geworden ist und der Anspruch (Auskunftsanspruch) auch erfüllt wurde.

 

Rz. 230

Wird der Anspruch des Klägers in der ersten Stufe abgewiesen, weil das Gericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein Auskunftsanspruch mangels eines Leistungsanspruchs nicht besteht (z.B. weil der Kläger eine Pflichtteilsberechtigung nicht nachgewiesen hat), muss das Gericht die gesamte Stufenklage als unbegründet abweisen. Ist dagegen der Auskunftsanspruch deshalb unbegründet, weil der Beklagte ihn bereits erfüllt hat, ist wiederum nur das in der ersten Stufe geltend gemachte Auskunftsbegehren durch Teilurteil als unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger muss dann den Antrag in der nächsten Stufe stellen und im Falle des Leistungsantrags seinen Anspruch beziffern.

 

Rz. 231

Wurde im Rahmen der ersten Stufe nunmehr Auskunft erteilt, dann kann der Kläger den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aus der zweiten Stufe stellen. Über diesen ist, wie über alle anderen Ansprüche der Stufenklage, nach § 128 Abs. 1 ZPO gesondert mündlich zu verhandeln. Der Kläger muss aber vor dem Eintritt in die zweite Stufe die Voraussetzungen des Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorgetragen haben.

 

Rz. 232

Muster 14.7: Antrag aus der zweiten Stufe

 

Muster 14.7: Antrag aus der zweiten Stufe

An das Landgericht _________________________

Az. _________________________

gegen _________________________

In vorbezeichneter Angelegenheit stellen wir nach erfolgter Auskunftserteilung durch den Beklagten nunmehr den Antrag aus Ziff. 2. unseres Klageschriftsatzes vom _________________________ und beantragen, den Beklagten zu verurteilen,

zu Protokoll des Gerichts an Eides statt zu versichern, dass er den Bestand des Nachlasses und die darin enthaltenen Auskünfte über lebzeitige Zuwendungen und Vorempfänge sowie den Güterstand, in dem der Erblassers gelebt hat, nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, wie er dazu in der Lage war.

Begründung:

Der Beklagte hat nach erfolgter Verurteilung zur Auskunft zunächst die geforderte Auskunftserteilung verweigert. Erst nach mehrmaligem Androhen ist die Auskunft in mehreren zeitlich weit auseinander liegenden Abständen erteilt worden. So hat der Beklagte am _________________________ lediglich einige Kontoauszüge vorgelegt.

Beweis: Schreiben vom _________________________

Mit Schreiben vom _________________________ wurde er danach wiederholt aufgefordert, ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorzulegen.

Beweis: Schreiben vom _________________________ und Schreiben vom _________________________

Erst daraufhin hat der Beklagte am _________________________ das Nachlassverzeichnis vorgelegt.

Beweis: Schreiben vom _________________________

Darüber hinaus wurden folgende Gegenstände nicht angegeben, über die Herr _________________________ als nachbenannter Zeuge aussagen wird, dass der Erblasser die Gegenstände noch bei seinem Tod besessen hatte.

Beweis: Zeugeneinvernahme des Herrn _________________________

Dem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist daher stattzugeben.

(Rechtsanwalt)

[373] Zöller/Greger, ZPO, § 254 Rn 1.
[374] BGH FamRZ 1996, 1070.
[375] Zöller/Greger, ZPO, § 254 Rn 7.
[376] OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 1224.

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