Rz. 57

Ist der Vermächtnisnehmer jedoch selbst pflichtteilsberechtigt, so wird das Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 1 BGB durch die Regelung des § 2318 Abs. 2 BGB eingeschränkt. Eine Kürzung des Vermächtnisanspruchs kann danach nur soweit erfolgen, dass dem Vermächtnisnehmer sein Pflichtteilsanspruch verbleibt. Wie sich aus § 2324 BGB ergibt, kann der Erblasser dies auch nicht durch letztwillige Verfügung ändern.[98]

 

Rz. 58

Die Beweislast hinsichtlich des Umfangs und Bestehens des Pflichtteilsanspruchs trägt der Vermächtnisnehmer, der Rechte aus § 2318 Abs. 2 BGB herleitet.[99]

 

Rz. 59

Erhält der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratete Ehegatte einen Vermächtnisanspruch, so ist hinsichtlich der Feststellung des nicht kürzbaren Bereichs von dem sog. erhöhten Erbteil bzw. vom sog. großen Pflichtteil auszugehen.[100]

[98] Vgl. hierzu auch Ebenroth/Fuhrmann, BB 1989, 2049.
[99] Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 2, § 2318 Rn 1.
[100] Staudinger/Otte, § 2318 Rn 18.

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