Rz. 242

Über jedes ergangene Teilurteil ist grundsätzlich eine Berufungsfähigkeit gegeben, sofern die sonstigen Berufungsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere die Berufungssumme von 600 EUR erreicht wurde. Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsinstanz beschränkt sich grundsätzlich auf das einzelne Teilurteil, da die weiteren Stufen und Ansprüche noch in erster Instanz anhängig sind.[388]

 

Rz. 243

Auch hinsichtlich dieser Frage ist jedoch eine Betrachtung im Einzelfall vorzunehmen. Ist das Berufungsgericht der Auffassung, dass die Auskunftsklage deshalb unbegründet ist, weil der Beklagte den Auskunftsanspruch bereits erfüllt hat, kann es die Berufung abweisen und den Fortgang des Verfahrens dem erstinstanzlichen Gericht überlassen. Das Berufungsgericht hat aber auch die Möglichkeit, wenn es der Auffassung ist, dass der Auskunftsanspruch deshalb unbegründet ist, weil es dem Kläger an einer Pflichtteilsberechtigung mangelt, letztlich also auch dem Leistungsantrag bereits eine Grundlage fehlt, in einem solchen Fall die Klage insgesamt abweisen.[389] Begründet wird dies damit, dass eine Zurückverweisung bezüglich der übrigen Stufen in diesem Fall nicht prozessökonomisch und deshalb eine reine Formsache wäre.[390]

[389] Zöller/Greger, ZPO, § 254 Rn 14.
[390] BGHZ 94, 268; BGHZ 30, 213.

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