Rz. 240

Die Rechtskraftwirkung des in der jeweiligen Stufe ergehenden Teilurteils ist grundsätzlich unterschiedlich zu betrachten. Wurde der Beklagte in der ersten Stufe zur Auskunft verurteilt, z.B. weil der Kläger seine Pflichtteilsberechtigung nachweisen konnte, dann kann der Beklagte in der zweiten Stufe, bei der es sich um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung handelt, nicht die Einwendung erheben, dass der Kläger gar nicht pflichtteilsberechtigt sei. In der zweiten Stufe über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geht es dann nur noch um die Frage, ob der Beklagte die Auskunft sorgfältig erteilt hat. Einwendungen gegen den Auskunftsanspruch an sich sind hier nicht mehr zulässig.[386]

 

Rz. 241

Anders ist dies jedoch, wenn sich das Verfahren in der letzten Stufe, nämlich dem Leistungsantrag, befindet. Hier kann der Beklagte wiederum Einwendungen dahingehend erheben, dass der Kläger seine Pflichtteilsberechtigung nicht nachgewiesen hat.[387] Das in der ersten Stufe zuvor ergangene Teilurteil bezüglich der Auskunftserteilung entfaltet hinsichtlich des Leistungsantrags in diesem Fall keine Rechtskraftwirkung.

[386] BGH WM 1975, 1086.
[387] BGHZ 107, 236; BGHZ 135, 178.

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