Rz. 273

Beantragt dagegen der Beklagte Prozesskostenhilfe, um sich gegen eine vom Pflichtteilsberechtigten geltend gemachte Stufenklage zu verteidigen, dann gelten die Grundsätze für die oben dargelegte Erfolgsprüfung der Stufenklage im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Rechtsverteidigung nur teilweise. Wird seitens des Beklagten z.B. die Auskunftspflicht anerkannt, so benötigt er in diesem Verfahrensstadium grundsätzlich keine wirtschaftlichen Mittel, um seine Rechte zu wahren. Bis zur Feststellung, ob ein Zahlungsantrag nach Auskunftserteilung gestellt wird, ist es dem Beklagten zuzumuten, mit seiner Rechtsverteidigung abzuwarten.[433] Bestreitet der Beklagte dagegen, dass bereits ein Anspruchsgrund vorliegt, ist ihm für seine Rechtsverteidigung gegen die Stufenklage insgesamt Prozesskostenhilfe zu gewähren. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass das Vorbringen hinreichend Aussicht auf Erfolg hat.

[433] OLG Brandenburg OLGR 1998, 106 = FamRZ 1998, 1177.

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