Rz. 47

Wurde die Erbengemeinschaft bereits auseinandergesetzt, so greift die Einrede des § 2059 BGB nicht mehr ein. Der Pflichtteilsberechtigte ist nunmehr als Nachlassgläubiger schutzwürdiger, da jeder einzelne Miterbe nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft über die ihm zugewandten Nachlassgegenstände frei verfügen kann. Nach § 2058 BGB besteht nunmehr eine unbeschränkte und nach §§ 2061 ff. BGB beschränkbare gesamtschuldnerische Haftung der Miterben. Lediglich in dem Fall, dass der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt ist, greift zu seinen Gunsten die Einrede des § 2319 BGB ein, allerdings nur in der Höhe seines ihm zustehenden Pflichtteils. Die Einrede des § 2319 BGB greift aber nur gegenüber Pflichtteilsansprüchen, nicht gegenüber Vermächtnissen und Auflagen ein. In dem Fall, dass der pflichtteilsberechtigte Miterbe von der Einrede des § 2319 BGB Gebrauch macht, haften nach § 2319 S. 2 BGB die übrigen Miterben weiterhin gesamtschuldnerisch.

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