Rz. 184

Die Gebühren des Rechtsanwalts bestimmen sich im Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 13, 18 RVG i.V.m. Nr. 3305 ff. VV RVG. Für den Streitwert gilt das Interesse des Gläubigers an der Durchführung der Zwangsvollstreckung, welches sich demnach i.d.R. nach der Höhe des Wertes der Hauptsache bestimmt. Für die Beitreibung des Zwangsgelds und die Vollziehung der Zwangshaft fallen Gebühren des Gerichtsvollziehers nach § 17 bzw. § 26 GvKostG an. Gerichtsgebühren fallen für das Verfahren nicht an. Im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens eines Auskunftsanspruchs besteht nach den allgemeinen Grundsätzen Anwaltszwang.[319]

 

Rz. 185

Muster 14.4: Zwangsvollstreckungsantrag bei nicht erteilter Auskunft

 

Muster 14.4: Zwangsvollstreckungsantrag bei nicht erteilter Auskunft

An das Landgericht _________________________ (Prozessgericht erster Instanz)

Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO

_________________________ (Gläubiger)

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

gegen

_________________________ (Schuldner)

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

Az. _________________________

Namens und in Vollmacht des Gläubigers wird beantragt,

gegen den Schuldner wegen Nichterteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses über den Bestand des Nachlasses des am _________________________ verstorbenen Erblassers _________________________, zu der der Schuldner gemäß Urteil des LG _________________________ vom _________________________, Az. _________________________, rechtskräftig verpflichtet war, ein Zwangsgeld festzusetzen und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft.

Begründung:

Das LG _________________________ hat den Schuldner am _________________________ unter dem Az. _________________________ zur Auskunftserteilung über den Nachlassbestand des am _________________________ in _________________________ verstorbenen Erblassers durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. Eine vollstreckbare Ausfertigung ist beigefügt. Diese wurde dem Schuldner am _________________________ zugestellt.

Beweis: Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers vom _________________________

Mit Anwaltschreiben vom _________________________ wurde der Schuldner mit Fristsetzung zum _________________________ aufgefordert die Auskunft zu erteilen.

Beweis: Anwaltschreiben vom _________________________

Bis heute ist der Schuldner seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen, sodass eine Festsetzung des Zwangsmittels zu beantragen war.

(Rechtsanwalt)

[319] OLG Nürnberg MDR 1984, 58.

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