Rz. 167

In der Praxis stellt sich oftmals die Frage, ob dem Erben ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, wenn der Pflichtteilsberechtigte selbst über eventuell erhaltene Vorempfänge auskunftspflichtig ist und dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Erbrechtliche Rechtsprechung findet man zu dieser Frage nicht. Lediglich im Rahmen einer Auskunftspflicht nach § 1379 BGB bejaht die Rechtsprechung ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) für gegenseitige Auskunftsansprüche.[295] In der erbrechtlichen Literatur bejaht Egner[296] ein Zurückbehaltungsrecht des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten, falls dieser seiner eigenen Auskunftsverpflichtung nicht nachkommt. Der Pflichtteilsberechtigte könnte danach bei nicht erteilter Auskunft nur noch Leistung Zug um Zug fordern (§ 274 BGB), was allerdings im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht durchsetzbar erscheint. Insoweit ist ein solches Zurückbehaltungsrecht gegen einen Auskunftsanspruch abzulehnen.[297]

[295] OLG Stuttgart FamRZ 1982, 282; OLG Braunschweig BB 1956, 903.
[296] Egner, Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten, 2. Aufl. 1995, S. 90 ff.
[297] So auch Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 94; Horn, ZEV 2013, 178.

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