Rz. 179

Die Festsetzung des Zwangsmittels obliegt grundsätzlich dem Gericht. Als Zwangsmittel kommt ein Zwangsgeld oder Zwangshaft in Betracht, wobei Letzteres nur dann sofort angeordnet werden darf, wenn feststeht, dass eine Zwangsgeldandrohung wirkungslos bleiben würde. Ein Zwangsgeld darf zwischen einem Betrag von 5.000 bis 25.000 EUR festgesetzt werden; die Zwangshaft darf sechs Monate nicht übersteigen (§ 913 ZPO). Die Beitreibung des Zwangsgelds erfolgt durch den Gerichtsvollzieher oder durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch das Vollstreckungsgericht jeweils zugunsten der Staatskasse. Da das Zwangsgeld ausschließlich der Staatskasse zugutekommt, empfiehlt es sich, hierauf sowohl im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als auch im Auftrag an den Gerichtsvollzieher hinzuweisen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge