Rz. 150

Nach § 242 BGB steht dem nicht enterbten Pflichtteilsberechtigten nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Auskunftsanspruch gegenüber dem vom Erblasser beschenkten Dritten zu.[263] Voraussetzung ist, dass der nicht enterbte Pflichtteilsberechtigte in entschuldbarer Weise von dem Bestehen oder Nichtbestehen der Schenkung im Unklaren ist. Er muss ferner auf die Mitwirkung des Beschenkten angewiesen sein und die Auskunftsverpflichtung darf den Beschenkten nicht unbillig belasten,[264] was jedoch selten der Fall sein wird, da der Beschenkte die Auskunft i.d.R. ohne jegliche Schwierigkeiten erteilen kann. Nicht mehr vorausgesetzt wird seitens des BGH,[265] dass ein Auskunftsanspruch nur dann begründet ist, wenn das Schenkungsverhältnis bereits feststeht.[266] Es genügt, wenn der Auskunftsberechtigte Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Verfügung darlegt und der Auskunftsanspruch nicht zu einer reinen Ausforschung missbraucht wird.[267]

 

Rz. 151

Unter den genannten Voraussetzungen steht dem nicht enterbten Pflichtteilsberechtigten dann ausnahmsweise ein Auskunftsanspruch sowohl gegenüber den Miterben als auch gegen einen beschenkten Dritten nach § 242 BGB zu.[268]

 

Rz. 152

Der beschenkte Dritte schuldet allerdings kein Bestands- und Vermögensverzeichnis, sondern nur Auskunft über die an ihn geflossenen Zuwendungen, bei denen es sich um Schenkungen handelt oder um Veräußerungen, bei denen streitig ist, ob es sich um unentgeltliche Zuwendungen handeln könnte.[269]

[263] BGH NJW 1971, 842.
[264] BGH NJW 1964, 1414.
[265] BGHZ 18, 67.
[266] BGHZ 55, 378.
[267] BGH NJW 1972, 907.
[268] BGHZ 58, 237.
[269] BGH FamRZ 2014, 424.

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