Rz. 23

Als "entfernte" Pflichtteilsberechtigte kommen die Enkel und Urenkel sowie die Eltern des Erblassers in Betracht. Diese sind grundsätzlich jedoch nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie im Falle einer gesetzlichen Erbfolge Erben werden würden. Für die Eltern des Erblassers bedeutet dies, dass keine Abkömmlinge vorhanden sein dürften, die die Eltern von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Für die Enkel und Urenkel bedeutet dies, dass die direkten Abkömmlinge, die Kinder des Erblassers, ebenfalls bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge nicht Erben werden würden.

 

Rz. 24

Die Vorschrift des § 2309 BGB will grundsätzlich vermeiden, dass es zu einer Doppelbegünstigung desselben Stammes kommt.[42] Nach § 2309 BGB entfällt ein "näherer" Pflichtteilsberechtigter, wenn er vor dem Erbfall verstorben ist, für erbunwürdig erklärt wurde oder nach § 1953 BGB die Erbschaft ausgeschlagen hat. Hat der "nähere" Pflichtteilsberechtigte einen Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht abgegeben, der sich nicht auf seine Abkömmlinge erstreckt, findet § 2309 BGB ebenfalls Anwendung. Gleiches gilt, wenn ihm der Erblasser den Pflichtteil wirksam entzogen hat. "Entfernte" Abkömmlinge und Eltern sind aber dann nicht pflichtteilsberechtigt, wenn der "nähere" Abkömmling den Pflichtteilsanspruch grundsätzlich verlangen kann oder eine Ausschlagung nach den §§ 2306, 2307 BGB vorliegt. Zu beachten gilt es, dass als "hinterlassen" im Sinne des § 2309 Alt. 2 BGB nicht letztwillige Zuwendungen des Erblassers an den näheren Abkömmling gelten, der trotz Erb- und Pflichtteilsverzicht zum Alleinerben bestimmt wurde, sofern er und der entferntere Abkömmling demselben Stamm angehören.[43] Ein gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings besteht auch dann, wenn der nähere Abkömmling durch Verfügung von Todes wegen enterbt wurde.[44] Zur Problematik des § 2309 BGB siehe ausführlich § 2 Rdn 33 ff.

[42] RGZ 93, 193.
[44] BGH ZErb 2012, 30; vgl. hierzu auch Lange, ZEV 2015, 69.

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