Rz. 177

Der Titel auf Auskunftserteilung wird als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO vollstreckt. Eine unvertretbare Handlung liegt vor, wenn diese durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann.[310] Die Auskunftserteilung über den Nachlassbestand und die damit verbundene Erstellung des Nachlassverzeichnisses ist grundsätzlich eine unvertretbare Handlung, die ein Dritter nicht bzw. nicht so wie der Schuldner selbst vornehmen kann.[311] Wurde der Erbe zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt, handelt es sich auch insoweit um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 ZPO vollstreckt wird. Der Zulässigkeit von Zwangsmitteln steht nicht entgegen, dass der beauftragte Notar das von ihm zu fertigende Nachlassverzeichnis möglicherweise nicht bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Festsetzung von Zwangsmitteln hätte erstellen können. Einwände, nach denen die Verzögerung nur dem Notar und nicht dem Erben selbst zuzurechnen sind, reichen nicht aus, um eine Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung von Zwangsmitteln zu rechtfertigen.[312]

[310] OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1769.
[311] OLG Frankfurt Rpfleger 1977, 184; OLG Köln JurBüro 1995, 550; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 180.
[312] LG Görlitz ZErb 2010, 151.

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