Rz. 131
▪ | Gem. § 123 ZPO i.V.m. § 26 Abs. 1 FamFG hat die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe keinen Einfluss auf eine Verpflichtung, dem Gegner entstandene Kosten zu erstatten. |
▪ | Ist die Erstattung von Anwaltskosten, die im Bewilligungsverfahren gem. § 118 ZPO gegen den Mandanten entstanden sind, durch den Gegner möglich? |
Es kann sich nur um Kosten aus dem VKH-Verfahren handeln, die nicht in den Kosten für die Hauptsache aufgegangen sind.
Rz. 132
Beispiel
Der Antragsteller beantragte Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag über 5.000,00 EUR (1,0 Verfahrensgebühr = 303,00 EUR). Die Verfahrenskostenhilfe wurde bewilligt, der Antragsgegner bezahlte die Forderung noch vor im Hauptsacheverfahren ein Antrag gestellt war. Es fiel eine 0,8 Gebühr i.H.v. 242,40 EUR an, die der Antragsgegner zu erstatten hatte. Wie aber ist es mit der Differenz zwischen 303,00 EUR und 242,40 EUR?
Rz. 133
Lösung
Die Regelung des § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO betrifft nur den Antragsgegner. Ihm werden Kosten nicht erstattet. Sie kann auf den Antragsteller nicht übertragen werden.[157] Es ist sehr streitig, ob diese Differenz von 60,60 EUR im Beispielsfall zu erstatten wäre. Hierzu führt Müller-Rabe aus,[158] dass der Antragsteller in einer anderen Lage ist als der durch § 118 Abs. 1 S. 4 freigestellte Antragsgegner: Der Antragsteller brauche den Anwalt, der Antragsgegner brauche ihn im Bewilligungsverfahren nicht. Demzufolge seien im Beispielsfall die 60,60 EUR zu erstatten, zwar nicht aufgrund der Kostenentscheidung im VKH-Verfahren, die es nicht geben kann, sondern im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens als Kosten für die Prozessvorbereitung des Hauptsacheverfahrens.[159]
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