Rz. 60

Die Entpflichtung des beigeordneten Anwalts kann gem. § 48 Abs. 2 BRAO nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.[59] Ein solcher wichtiger Grund i.S.d. § 48 Abs. 2 BRAO kann gegeben sein, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig und tiefgreifend zerstört ist.[60]

Der einmal beigeordnete Anwalt verliert seinen Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse nach § 45 RVG jedoch nicht, wenn die bewilligte Verfahrenskostenhilfe aufgehoben wird.

[59] BGH, Beschl. v. 21.02.2008 – I ZR 142/06.
[60] Informativ: Jungbauer, FamRMandat-Abrechnung in Familiensachen, § 7 Rn 46 ff.

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