Rz. 72
Wird eine Einigungsbesprechung gem. Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG außergerichtlich geführt, entsteht der Anspruch auf die Terminsgebühr, soweit die Verfahrenskostenhilfebewilligung/Beiordnung reicht. Wird eine Vereinbarung (Vergleich oder Einigung) außergerichtlich geschlossen und nicht gerichtlich protokolliert, erhebt sich die Frage, ob auch dann die Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV RVG) aus der Staatskasse erstattet wird. Dies ist stets zu bejahen, soweit die Vereinbarung Gegenstände umfasst, für die die Verfahrenskostenhilfe bereits bewilligt ist (str.).[76] Es ist zu verneinen, soweit Gegenstände enthalten sind, für die eine notwendige Beiordnung nicht erfolgt ist.[77] Die Vereinbarung muss freilich nachgewiesen werden.
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