Rz. 72

Wird eine Einigungsbesprechung gem. Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG außergerichtlich geführt, entsteht der Anspruch auf die Terminsgebühr, soweit die Verfahrenskostenhilfebewilligung/Beiordnung reicht. Wird eine Vereinbarung (Vergleich oder Einigung) außergerichtlich geschlossen und nicht gerichtlich protokolliert, erhebt sich die Frage, ob auch dann die Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV RVG) aus der Staatskasse erstattet wird. Dies ist stets zu bejahen, soweit die Vereinbarung Gegenstände umfasst, für die die Verfahrenskostenhilfe bereits bewilligt ist (str.).[76] Es ist zu verneinen, soweit Gegenstände enthalten sind, für die eine notwendige Beiordnung nicht erfolgt ist.[77] Die Vereinbarung muss freilich nachgewiesen werden.

[76] Ebenso zur Einigungsgebühr BGH NJW 1988, 494; zur Terminsgebühr OLG Köln AGS 2012, 481; OLG Köln AGS 2006, 138; AG Siegburg AGS 2012, 483; mit Recht weist OLG München JurBüro 2004, 37 darauf hin, dass der erfolgte Vergleich/die Einigung durch Vorlage des Vertrages ohne Weiteres erbracht werden kann; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 48 RVG Rn 129 f.; AnwK-RVG/Fölsch/Schafhausen/N. Schneider/Thiel, § 48 RVG Rn 20; Hansens/Braun/Schneider, Teil 9 Rn 753 ff. m.w.N. Eine Übersicht über die umfangreiche Rechtsprechung findet sich bei Kindermann, Rn 617 in Anm. 141.
[77] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 48 RVG Rn 128.

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