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Vorschüsse kann der Anwalt für bereits entstandene Gebühren, sowie für bereits entstandene und voraussichtlich noch entstehende Auslagen fordern (§ 47 Abs. 1 S. 1 RVG). Es wird zu Recht dringend empfohlen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.[114]

[114] AnwK-RVG/Fölsch/Schafhausen/N. Schneider/Thiel, § 47 RVG Rn 19 ff.

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