(1) Gegenstände
Rz. 82
Die Zahlungsverpflichtung gem. § 48 Abs. 3 RVG umfasst nur die Einigung über Gegenstände, die von § 48 Abs. 3 RVG erfasst sind. Erstreckt sich die Einigung auf nicht erfasste Gegenstände, ist hieraus keine Zahlung aus der Staatskasse zu leisten, wenn nicht die Erstreckung der Beiordnung und Bewilligung erfolgreich beantragt wurde. Der Anspruch auf Vergütung ist dann so zu berechnen, als würde die Vereinbarung sich nur auf Gegenstände i.S.d. § 48 Abs. 3 RVG beziehen. Insoweit ist die Differenzmethode (nicht die Quotenmethode) anzuwenden.[88]
(2) Vergessene VKH-Anträge für Verbundsachen
Rz. 83
§ 48 Abs. 3 RVG wurde immer schon nicht nur für den Fall herangezogen, dass über Gegenstände eine Einigung getroffen wurde, die nirgends oder jedenfalls nicht im Eheverfahren/LPart-Verfahren gerichtlich anhängig waren, sondern auch als Teilausgleich für Gegenstände, die im Verbund geltend gemacht wurden, bei denen aber vergessen worden war, die vorher schon bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf sie zu erstrecken (ein Vorfall, der in den langgestreckten Verbundsachen nicht selten ist). In der Rechtsprechung wurde für diese Fälle aber nicht die volle 1,3 Verfahrensgebühr aus der Staatskasse erstattet (die während des Verfahrens angefallen ist), sondern nur die 0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG, weil nur insoweit die Notwendigkeit der Verfahrensgebühr als Begleitgebühr für die Einigung anerkannt war.[89]
Daran hat sich durch die Neufassung des § 48 Abs. 3 RVG nichts geändert.
(3) Widerruf der Einigung
Rz. 84
Die Erstattung setzt voraus, dass der Vergleich wirksam abgeschlossen und von Bestand ist. Im Fall des Widerrufs (Nr. 1000 Abs. 3 VV RVG) zahlt die Staatskasse nichts; das gleiche gilt, wenn es nicht zur Ehescheidung kommt. Soweit nämlich diese Verträge "für den Fall der Scheidung" geschlossen sind, hängt ihre Wirksamkeit und damit Vergütungspflicht davon ab, dass diese Bedingung auch eintritt. Auszunehmen sind Gegenstände – die ebenfalls von § 48 Abs. 3 RVG erfasst sind – welche die Trennungszeit betreffen, insbesondere Regelungen des Getrenntlebensunterhalts. Insoweit ist jeweils zu prüfen (§ 139 BGB), ob die für die Trennungszeit getroffene Vereinbarung Bestand hat, wenn der Teil der Vereinbarung, der sich auf die nacheheliche Zeit bezieht, nicht wirksam wurde, weil es nicht zur Scheidung kam.
(4) Anrechnungsfälle
Rz. 85
Ist der Gegenstand des Mehrvergleichs anderweitig anhängig oder zumindest anderweitig ein Verfahrensauftrag bereits erteilt gewesen und hatte der Anwalt seine Tätigkeit aufgenommen, als es zu dieser Einigung kam, findet eine Anrechnung statt. Die Gebühren sind einmal angefallen, eben in dem Verfahren, in dem die Einigung stattfand, also im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens. Die Anrechnung der hier entstandenen Gebühren auf die in dem anderen Verfahren oder in der außergerichtlichen Tätigkeit mit Verfahrensauftrag richtet sich nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV RVG, Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG.
(5) Altfälle
Rz. 86
Hierzu wird[90] auf die Motive hingewiesen, die ausdrücklich erklären, dass die Neufassung bereits dem vorher geltenden Recht entspreche und es sich nur um eine Klarstellung handle. Anzuwenden ist § 48 Abs. 3 RVG n.F. auf alle Fälle, die noch offen sind, in denen also noch keine nicht mehr angreifbare Festsetzung der Vergütung stattgefunden hat.
(6) Außergerichtliche Einigung
Rz. 87
Unbestritten ist, dass der Einigungsvertrag vor Gericht oder auch außerhalb geschlossen werden kann. In beiden Fällen kann die Erstattung der VKH-Gebühren aus der Staatskasse verlangt werden.[91]
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