Rz. 79

Es muss sich um eine Einigung i.S.d. Nr. 1000 VV RVG handeln.[84] Auch die Zahlungsvereinbarung gem. Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV RVG gehört hierher. Die Einigung muss tatsächlich zustande gekommen und nicht widerrufen sein.

[84] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 48 RVG Rn 26; AnwK-RVG/Fölsch/Schafhausen/N. Schneider/Thiel, § 48 Rn 65.

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