Rz. 106

Der Vergütungsanspruch gegen den Mandanten gem. Tabelle zu § 13 RVG kann aber nicht geltend gemacht werden, solange die Bewilligung (nicht: die Beiordnung!)[130] besteht, § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO i.V.m. §§ 113 Abs. 1, 76 Abs. 1 FamFG. Nur und erst wenn die Bewilligung aufgehoben ist (§ 124 ZPO), darf der Anwalt seine Gebühren, soweit sie nicht schon von der Staatskasse bezahlt wurden und der Anspruch deshalb auf die Staatskasse übergegangen ist, vom Mandanten fordern.

[130] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 45 RVG Rn 72, 73.

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