Rz. 91

Ist Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren bewilligt, erstattet die Staatskasse im Rahmen dieser Bewilligung die Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und ggf. Einigungsgebühr. Es kommt weder für die Terminsgebühr noch für die Einigungsgebühr darauf an, ob der Tatbestand dieser Gebühren vor Gericht oder außerhalb des Gerichts verwirklicht wurde.

 

Rz. 92

Der Gesetzgeber hat eine Terminsgebühr (auch) ohne Gericht geschaffen (Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG). Wird ein Gespräch zur Erledigung oder Vermeidung[94] außerhalb des Gerichts geführt, ist die Terminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten. Es muss nur das Entstehen glaubhaft gemacht werden (§ 55 Abs. 5 RVG). Die beiderseitige Erklärung der Anwälte, ein solches Gespräch geführt zu haben, ist, wenn sie in einem Gerichtstermin abgegeben wird, im Protokoll festzuhalten. Sonst empfiehlt sich die beiderseitige schriftliche Bestätigung.

Auch eine Einigung muss nicht vor Gericht abgeschlossen werden.[95]

[94] "Zur Vermeidung" ist ein solches Gespräch denkbar, wenn zunächst noch kein Antrag auf das Hauptverfahren eingereicht war, sondern nur die Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist und in diesem Zeitpunkt versucht wird, das Hauptsacheverfahren zu verhindern.
[95] Heute unstreitig, Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 48 RVG Rn 129 ff.

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