Rz. 85

Ist der Gegenstand des Mehrvergleichs anderweitig anhängig oder zumindest anderweitig ein Verfahrensauftrag bereits erteilt gewesen und hatte der Anwalt seine Tätigkeit aufgenommen, als es zu dieser Einigung kam, findet eine Anrechnung statt. Die Gebühren sind einmal angefallen, eben in dem Verfahren, in dem die Einigung stattfand, also im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens. Die Anrechnung der hier entstandenen Gebühren auf die in dem anderen Verfahren oder in der außergerichtlichen Tätigkeit mit Verfahrensauftrag richtet sich nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV RVG, Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG.

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