Rz. 14

Während der Dauer der Sperre kann der Anwalt nur Gebühren gem. § 44 RVG, Nrn. 2500 ff. VV RVG verlangen.

a) Gebühr gem. Nr. 2500 VV RVG: Beratungshilfegebühr, sog. Schutzgebühr

 

Rz. 15

Der Anwalt erhält vom Mandanten die Beratungshilfegebühr Nr. 2500 VV RVG i.H.v. 15,00 EUR. Die Gebühr schließt die evtl. Postpauschale und die Umsatzsteuer bereits ein (Anm. zu Nr. 2500 VV RVG).

b) Die Vergütung aus der Staatskasse

aa) Gebühren

 

Rz. 16

Der Anwalt kann aus der Staatskasse die Beratungsgebühr mit 35,00 EUR (Nr. 2501 VV RVG), die Geschäftsgebühr mit 85,00 EUR (Nr. 2503 VV RVG) und die Einigungsgebühr mit 150,00 EUR (Nr. 2508 VV RVG) je nach Ablauf des Mandats verlangen. Neben der Einigungsgebühr ist immer entweder die Beratungs-, oder die Geschäftsgebühr als Begleitgebühr angefallen.

bb) Auslagen

 

Rz. 17

In den vom Staat erstatteten Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten, kann also zusätzlich gefordert werden. Tatsächlich angefallene Post- und Telekommunikationsausgaben können in voller Höhe angesetzt werden (Nr. 7001 VV RVG). Wird von der Postpauschale Gebrauch gemacht, beziehen sich die 20 % auf die Gebühren gem. Nrn. 2501 ff. VV RVG, nicht auf die fiktiven Reichenanwaltsgebühren.[11]

[11] Zur Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG vgl. AnwK-RVG/Fölsch, vor 2.5 Rn 141 f.

cc) Festgebühren

 

Rz. 18

Die Gebühren gem. Nrn. 2501, 2503 und 2508 VV RVG sind Festgebühren. Deswegen fallen die Gebühren in dieser Höhe auch dann an, wenn im Einzelfall die verdiente Gebühr geringer wäre (z.B. eine 0,5 Gebühr aus Wert 500,00 EUR sind in der Tabelle gem. § 13 RVG 22,50 EUR; dennoch erhält der Anwalt die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2501 VV RVG mit 35,00 EUR (und dazu die 15,00 EUR gem. Nr. 2500 VV RVG). Dies gilt auch, wenn das Mandat vorzeitig endet, z.B. schon nach der Entgegennahme der Information. Auch für mehrere Beratungsgespräche fällt diese Gebühr nur einmal an.[12]

[12] Gerold/Schmidt/Mayer, VV 2500–2508 Rn 31; AnwK-RVG/Fölsch, VV 2503 Rn 7 (Geschäftsgebühr).

dd) Aussöhnungsgebühr

 

Rz. 19

Das Gesetz hat zwar die Einigungsgebühr als Gebührentatbestand in der Beratungshilfe (Nr. 2508 VV RVG), nicht aber die Aussöhnungsgebühr (Nr. 1001 VV RVG) aufgenommen. Nach h.M. fällt die Gebühr deshalb nicht an.[13]

[13] Gerold/Schmidt/Mayer, VV 2500–2508 Rn 43; AnwK-RVG/Fölsch, VV 2508 Rn 12.

c) Der Mehrvertretungszuschlag, § 7 RVG, Nr. 1008 VV RVG

aa) Mehrvertretungszuschlag bei der Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV RVG

 

Rz. 20

Nach h.M. wird die Beratungsgebühr (Nr. 2501 VV RVG) gem. Nr. 1008 VV RVG für jeden weiteren Auftraggeber um 30 % erhöht. Höchstgrenze des Erhöhungsbetrages ist das Doppelte der Festgebühr, also für jeden weiteren Auftraggeber 10,50 EUR bis maximal (Anm. Abs. 3 zu Nr. 1008 VV RVG) 70,00 EUR, zu denen die 35,00 EUR des ersten Mandanten hinzukommen[14] (und die 15,00 EUR vom Mandanten) (str.).

[14] Gerold/Schmidt/Mayer, VV 2500–2508 Rn 40, 33; AnwK-RVG/Fölsch, VV 2501 Rn 11 ff.

bb) Mehrvertretungszuschlag bei der Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV RVG

 

Rz. 21

Hier gilt das gleiche wie zur Beratungsgebühr gesagt: Für jeden weiteren Auftraggeber können 30 %. also 25,50 EUR mehr verlangt werden, höchstens 170,00 EUR zzgl. der 85,00 EUR (und die 15,00 EUR vom Mandanten).

Zu (aa) und (bb): Es kommt nicht darauf an, ob die mehreren Auftraggeber bezüglich nur eines gemeinsamen Gegenstandes oder bezüglich mehrerer Gegenstände beraten/vertreten werden (str.).[15]

[15] Die hier besprochenen Gebühren sind wertunabhängige Festgebühren, so dass die Sperre (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1008 VV RVG) nicht gilt. Vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, VV 2500–2508 Rn 38 m.w.N. auch der Gegenmeinung in Fn 104; ebenso AnwK-RVG/Fölsch, VV 2501 Rn 13 ff.

cc) Beispiele aus dem Familienrecht zum Mehrvertretungszuschlag

 

Rz. 22

(1) Die Ehegatten werden wegen ihrer gemeinsamen Mietzinsschuld an den Vermieter der Wohnung beraten.
(2) Die getrennt lebende Ehefrau wird außergerichtlich vertreten wegen ihres Getrenntlebensunterhalts sowie wegen des Unterhalts für die zwei bei ihr lebenden gemeinsamen minderjährigen Kinder.
(3) Die geschiedene Ehefrau wird vertreten wegen ihres eigenen nachehelichen Unterhalts und wegen des Unterhalts für die zwei gemeinsamen Kinder aus der Ehe.

Im 1. Fall sind zwei Auftraggeber vorhanden, also ein Erhöhungszuschlag. Die Ehegatten sind Gesamtschuldner, also ein Gegenstand, aber zwei Auftraggeber.

Im 2. Fall handelt es sich um den Trennungszeitraum, die Mutter handelt in Prozessstandschaft, also nur ein Auftraggeber, kein Erhöhungszuschlag.[16]

Im 3. Fall geht es um Unterhaltsansprüche nach Rechtskraft der Scheidung, es sind insgesamt 3 Personen, also zwei Erhöhungszuschläge zur Geschäftsgebühr. Es schadet nicht, dass es sich um drei Gegenstände handelt.

Im Fall der Nr. 2300 VV RVG und auch der Nr. 3100 VV RVG würde also keine Erhöhung in Betracht kommen, weil die Ansprüche addiert werden; weil aber die Geschäftsgebühr in der Beratungshilfe wertunabhängig ist, greift Nr. 1008 VV RVG gem. Anm. Abs. 1 ein und die Gebühren werden erhöht, auch wenn es sich um mehrere gebührenrechtliche "Gegenstände" handelt.

[16] AnwK-RVG/Fölsch, VV 2501 Rn 14.

d) Anrechnung, Anm. Abs. 2 zu Nr. 2501 und Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV RVG

aa) Anrechnungsfälle

 

Rz. 23

Die Beratungshilfegebühr ("Schutzgebühr") gem. Nr. 2500 VV RVG wird nicht angerechnet. Die Beratungsgebühr (Nr. 2501 VV RVG) wird gem. Anm. Abs. 2 auf Geschäfts- und Verfahrensgebühren vollständig angerechnet, auch auf eine Gebühr gem. Nr. 2503 VV RVG; die Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV RVG) wird gem. Anm. Abs. 2 S. 1 auf die Verfahrensgebü...

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