a) Die vorherige Antragstellung

 

Rz. 4

Der Mandant legt den bereits eingeholten Berechtigungsschein bei Beginn der ersten Inanspruchnahme des Anwalts vor, der dann, wenn er nach Ende der Tätigkeit gegenüber der Staatskasse abrechnet, dieses Papier mit einreicht.

b) Die nachträgliche Antragstellung

 

Rz. 5

Der Mandant kommt ohne den Schein zum Anwalt. Es wird nachträglich die Beratungshilfe beantragt (§ 6 Abs. 2 BerHG); der Anwalt kann die gleichen Angaben und Belege fordern, die sonst bei Gericht abzugeben sind (§ 4 Abs. 6 BerHG). Zu beachten ist die neue Frist von 4 Wochen (nicht etwa 1 Monat!); sie beginnt nicht etwa mit Ende der Tätigkeit des Anwalts, sondern mit Beginn der Beratungshilfetätigkeit (§ 6 Abs. 2 S. 2 BerHG). Der Beginn dieser Frist ist nicht die Auftragserteilung![6] Diese 4-Wochen-Frist ist eine Ausschlussfrist.[7]

[6] AnwK-RVG/Mock/Fölsch, vor 2.5 Rn 65; der Beginn der Frist ist nach § 6 Abs. 2 S. 2 BerHG der "Beginn der Beratungshilfetätigkeit", i.d.R. also die Entgegennahme der Information (zu den verschiedenen Fallgestaltungen vgl. hier unter Rdn 32).
[7] AnwK-RVG/Mock/Fölsch, vor 2.5. Rn 64.

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